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ob eine Partei durch den Kostenersatz an eine Vielzahl von Verfahrens-

gegnern übermäßig belastet würde.

Es ist davon auszugehen, dass das Gericht die Gerichtskosten und die

Vertretungskosten primär derjenigen Verfahrenspartei zur Zahlung auftra-

gen wird, die das Verfahren verliert. Wenn man also ein wohnrechtliches

Außerstreitverfahren verliert, wird man in der Regel nicht nur die Kosten

des eigenen Rechtsvertreters zu bezahlen haben, sondern auch die Ko-

sten des gegnerischen Rechtsanwaltes oder Interessenvertreters.

lm Wesentlichen sind folgende Angelegenheiten ins außerstreitige Verfah-

ren verwiesen:

Neufestsetzung der Nutzwerte

Duldung von Änderungen, die ein Wohnungseigentümer in seinem Ob-

jekt und/oder an allgemeinen Teilen der Liegenschaft vornehmen will,

Erlassung oder Abänderung einer Benützungsregelung hinsichtlich all-

gemeiner Teile der Liegenschaft,

Durchsetzung der Minderheitsrechte jedes einzelnen Wohnungseigen-

tümers,

Anfechtung eines Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrig-

keit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit,

Aufhebung eines Mehrheitsbeschlusses über eine Veränderung der ge-

meinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft (Verbesserungsarbeit),

Durchsetzung der Pflichten des Verwalters (mit Ausnahme der Herabset-

zung des Entgelts; darüber ist im streitigen Verfahren zu entscheiden),

Bestellung eines vorläufigen Verwalters,

Auflösung des Verwaltungsvertrages wegen grober Pflichtwidrigkeiten

des Verwalters,

Feststellung der Rechtswirksamkeit einer Kündigung des Verwalters,

Feststellung der Zulässigkeit eines vereinbarten abweichenden Auftei-

lungsschlüssels,

Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels,

Festsetzung einer abweichenden Abrechnungseinheit,

Festsetzung einer abweichenden Abstimmungseinheit.

Zusammenfassend kann also gesagt werden: Viele der imWEG ausdrück-

lich genannten Angelegenheiten sind im Außerstreitverfahren abzuhan-

deln.