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Der Wohnungseigentümer kann im Verfahren auch selbst auftreten oder
eine beliebige Person (zB einen anderen Wohnungseigentümer oder einen
Verwandten) mit seiner Vertretung beauftragen. Es herrscht kein Anwalts-
zwang. Es ist aber in wohnrechtlichen Verfahren sicher zu empfehlen, sich
eines rechtlich geschulten Vertreters zu bedienen. Man kann sich dabei
aber nicht nur von Rechtsanwälten oder Notaren, sondern auch von einer
der
Mieter- und Wohnungseigentümerorganisationen
(Adressensiehe
Anhang), die nur einen relativ geringen Mitgliedsbeitrag verlangen und
dann Rechtsvertretung gewähren, vertreten lassen.
Seit dem 01.01.2005 ist im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren in der
dritten Instanz
(beim Obersten Gerichtshof) ein
Vertretungszwang
ge-
setzlich vorgesehen. Beim Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof
muss man sich durch einen Anwalt, Notar oder einen „Interessenvertreter“
vertreten lassen. Als Interessenvertreter gelten Angestellte oder Funktio-
näre von Vermieter- oder Mieterorganisationen; diese dürfen also in allen
Instanzen vertreten.
Kosten des Verfahrens
Die
Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Vertretung durch
einen Rechtsanwalt, Notar oder Interessenvertreter
sind von den Par-
teien
„nach Billigkeit zu tragen“
(so der Gesetzestext). Das Gericht muss
also zum Abschluss eines Verfahrens auch aussprechen, wer die Ge-
richtskosten [die Kosten der Antragstellung (derzeit € 74,-) und die Kosten
eines eventuell im Verfahren beigezogenen Sachverständigen] endgültig
zu bezahlen hat. Weiters kann das Gericht auch aussprechen, dass eine
Verfahrenspartei die Vertretungskosten, welche die andere Verfahrenspar-
tei hatte, ganz oder teilweise zu übernehmen hat.
Bei dieser Entscheidung nach „Billigkeit“, welche Verfahrenspartei welche
Kosten zu tragen hat, muss das Gericht entsprechend dem Gesetzestext
mehrere Maßstäbe heranziehen. Es ist zu berücksichtigen,
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in welchem Ausmaß die Parteien mit ihren Anträgen durchgedrungen
sind,
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in wessen Interesse das Verfahren durchgeführt wurde,
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welcher nicht zweckentsprechende Verfahrensaufwand zumindest
überwiegend durch das Verhalten einzelner Parteien verursacht wurde
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