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Der Wohnungseigentümer kann im Verfahren auch selbst auftreten oder

eine beliebige Person (zB einen anderen Wohnungseigentümer oder einen

Verwandten) mit seiner Vertretung beauftragen. Es herrscht kein Anwalts-

zwang. Es ist aber in wohnrechtlichen Verfahren sicher zu empfehlen, sich

eines rechtlich geschulten Vertreters zu bedienen. Man kann sich dabei

aber nicht nur von Rechtsanwälten oder Notaren, sondern auch von einer

der

Mieter- und Wohnungseigentümerorganisationen

(Adressensiehe

Anhang), die nur einen relativ geringen Mitgliedsbeitrag verlangen und

dann Rechtsvertretung gewähren, vertreten lassen.

Seit dem 01.01.2005 ist im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren in der

dritten Instanz

(beim Obersten Gerichtshof) ein

Vertretungszwang

ge-

setzlich vorgesehen. Beim Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof

muss man sich durch einen Anwalt, Notar oder einen „Interessenvertreter“

vertreten lassen. Als Interessenvertreter gelten Angestellte oder Funktio-

näre von Vermieter- oder Mieterorganisationen; diese dürfen also in allen

Instanzen vertreten.

Kosten des Verfahrens

Die

Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Vertretung durch

einen Rechtsanwalt, Notar oder Interessenvertreter

sind von den Par-

teien

„nach Billigkeit zu tragen“

(so der Gesetzestext). Das Gericht muss

also zum Abschluss eines Verfahrens auch aussprechen, wer die Ge-

richtskosten [die Kosten der Antragstellung (derzeit € 74,-) und die Kosten

eines eventuell im Verfahren beigezogenen Sachverständigen] endgültig

zu bezahlen hat. Weiters kann das Gericht auch aussprechen, dass eine

Verfahrenspartei die Vertretungskosten, welche die andere Verfahrenspar-

tei hatte, ganz oder teilweise zu übernehmen hat.

Bei dieser Entscheidung nach „Billigkeit“, welche Verfahrenspartei welche

Kosten zu tragen hat, muss das Gericht entsprechend dem Gesetzestext

mehrere Maßstäbe heranziehen. Es ist zu berücksichtigen,

in welchem Ausmaß die Parteien mit ihren Anträgen durchgedrungen

sind,

in wessen Interesse das Verfahren durchgeführt wurde,

welcher nicht zweckentsprechende Verfahrensaufwand zumindest

überwiegend durch das Verhalten einzelner Parteien verursacht wurde

und