

242
AK-
Infoservice
RECHTSDURCHSETZUNG IN
WOHNUNGSEIGENTUMSRECHTLICHEN
ANGELEGENHEITEN
Das gerichtliche Außerstreitverfahren
Das Wohnungseigentumsrecht ist Teil des Zivilrechts. Grundsätzlich ist es
daher Sache der Zivilgerichte, über Streitigkeiten zu entscheiden. Aller-
dings gelten für einige Verfahren über wohnungseigentumsrechtliche An-
sprüche Besonderheiten.
Im Unterschied zu den üblichen Prozessen (zB wegen Schadenersatz we-
gen Vertragsverletzung) handelt es sich bei den meisten wohnungseigen-
tumsrechtlichen Streitigkeiten nämlich nicht um einen „normalen“ Zivil-
prozess („streitiges Verfahren“) sondern um ein sogenanntes
Außerstrei-
tverfahren
.
Die Rechtssache ist mit „Antrag“ (nicht mit „Klage“) beim Bezirksgericht
(1. Instanz) anhängig zu machen. Die Prozessparteien werden „Antrag-
steller“ und „Antragsgegner“ genannt, nicht „Kläger“ und „Beklagte“. Die
Gerichtsentscheidungen sind keine Urteile sondern „Sachbeschlüsse“;
die unterlegene Verfahrenspartei kann gegen einen Sachbeschluss das
Rechtsmittel „Rekurs“ an das zuständige Landesgericht (2. Instanz) er-
greifen. Gegen einen Sachbeschluss der 2. Instanz ist in manchen Fällen
auch noch der „Revisionsrekurs“ an den Obersten Gerichtshof (3. Instanz)
möglich.
Jeder Wohnungseigentümer kann einen Antrag beim Bezirksgericht selbst
stellen (einbringen).
TIPP:
Auch wenn kein formales Hindernis besteht, Anträge selbst zu for-
mulieren und einzubringen, sollte man sich auf keine „Experimente“
einlassen. Bevor Sie sich Hals über Kopf in ein Verfahren stürzen,
sollten Sie sich jedenfalls beraten lassen.