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AUSSCHLIESSUNG VON

WOHNUNGSEIGENTÜMERN

Unter bestimmten in § 36 WEG angeführten Bedingungen kann die Klage

auf Ausschluss eines Wohnungseigentümers aus der Eigentümerschaft

von der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer

(der Auszuschlie-

ßende bleibt bei der Mehrheitsberechnung außer Betracht!!) eingebracht

werden. lm Fall des Bestehens einer Eigentümerpartnerschaft ist die Aus-

schlussklage gegen beide Eigentümerpartner zu richten.

Die Ausschlussklage gegen Wohnungseigentümer ist nicht Angelegenheit

der Hausverwaltung, außer sie erhält eine Vollmacht dazu. Jeder, der eine

solche Vollmacht unterschreibt, solle sich bewusst sein, dass sie auch

gegen ihn selbst angewandt werden kann und ihm daraus größte Schwie-

rigkeiten erwachsen können.

Außerdem sollte eine Ausschlussklage nur als allerletzte Möglichkeit in

Betracht gezogen werden, nach dem Scheitern aller sonstigen Schlich-

tungsversuche.

Gründe für eine Ausschlussklage sind:

Wenn der Wohnungseigentümer seinen Verpflichtungen – insbesonde-

re Zahlungsverpflichtungen – aus der Gemeinschaft nicht nachkommt.

lst die Höhe der Zahlung strittig, so muss das Gericht erst darüber ent-

scheiden und dann dem Wohnungseigentümer Gelegenheit zur Zahlung

geben. Erst wenn er trotz Entscheidung des Gerichtes seinen Zahlungs-

verpflichtungen nicht nachkommt, kann die Ausschlussklage weiter ver-

folgt werden.

Wenn der Wohnungseigentümer die Wohnung oder gemeinsame Teile

der Liegenschaft in einer Weise nützt, die die Interessen der übrigen

Wohnungseigentümer empfindlich schädigt.

Wenn der Wohnungseigentümer oder seine Mitbewohner sich rück-

sichtslos, anstößig oder grob ungehörig gegenüber den übrigen Haus-

bewohnern oder Wohnungseigentümern verhalten oder sich ihnen ge-

genüber einer strafbaren Handlung schuldig machen, die nicht mehr

als geringfügig bezeichnet werden kann.