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AUSSCHLIESSUNG VON
WOHNUNGSEIGENTÜMERN
Unter bestimmten in § 36 WEG angeführten Bedingungen kann die Klage
auf Ausschluss eines Wohnungseigentümers aus der Eigentümerschaft
von der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer
(der Auszuschlie-
ßende bleibt bei der Mehrheitsberechnung außer Betracht!!) eingebracht
werden. lm Fall des Bestehens einer Eigentümerpartnerschaft ist die Aus-
schlussklage gegen beide Eigentümerpartner zu richten.
Die Ausschlussklage gegen Wohnungseigentümer ist nicht Angelegenheit
der Hausverwaltung, außer sie erhält eine Vollmacht dazu. Jeder, der eine
solche Vollmacht unterschreibt, solle sich bewusst sein, dass sie auch
gegen ihn selbst angewandt werden kann und ihm daraus größte Schwie-
rigkeiten erwachsen können.
Außerdem sollte eine Ausschlussklage nur als allerletzte Möglichkeit in
Betracht gezogen werden, nach dem Scheitern aller sonstigen Schlich-
tungsversuche.
Gründe für eine Ausschlussklage sind:
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Wenn der Wohnungseigentümer seinen Verpflichtungen – insbesonde-
re Zahlungsverpflichtungen – aus der Gemeinschaft nicht nachkommt.
lst die Höhe der Zahlung strittig, so muss das Gericht erst darüber ent-
scheiden und dann dem Wohnungseigentümer Gelegenheit zur Zahlung
geben. Erst wenn er trotz Entscheidung des Gerichtes seinen Zahlungs-
verpflichtungen nicht nachkommt, kann die Ausschlussklage weiter ver-
folgt werden.
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Wenn der Wohnungseigentümer die Wohnung oder gemeinsame Teile
der Liegenschaft in einer Weise nützt, die die Interessen der übrigen
Wohnungseigentümer empfindlich schädigt.
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Wenn der Wohnungseigentümer oder seine Mitbewohner sich rück-
sichtslos, anstößig oder grob ungehörig gegenüber den übrigen Haus-
bewohnern oder Wohnungseigentümern verhalten oder sich ihnen ge-
genüber einer strafbaren Handlung schuldig machen, die nicht mehr
als geringfügig bezeichnet werden kann.