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BEISPIEL 1:
Die Mehrheit der Wohnungseigentümer beschließt eine Schadener-
satzklage gegen den Verwalter zu führen, weil wegen seiner sorg-
faltswidrigen Verwaltung ein Schaden entstanden ist. Ist ein Eigentü-
mervertreter bestellt tritt im Prozess als Klägerin die Wohnungsei-
gentümergemeinschaft, vertreten durch den Eigentümervertreter,
auf.
BEISPIEL 2:
Der Verwalter beabsichtigt – im Namen der Eigentümergemeinschaft
– den Abschluss eines Rechtsgeschäftes, mit einer Firma die mit ihm
durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden
ist. Die Wohnungseigentümer geben daraufhin dem Verwalter die
Mehrheitsweisung, dass er den Vertrag nicht abschließen dürfe, weil
das Angebot der Firma zu teuer ist. Der Verwalter weigert sich, an-
dere Angebote einzuholen, mit der Begründung, dass angeblich
keine anderen Firmen die geplanten Arbeiten durchführen können. In
diesem Fall könnte der Eigentümervertreter für die Eigentümerge-
meinschaft wirksam entweder mit der vom Verwalter namhaft ge-
machten, mit ihm verflochtenen Firma entsprechende Vertragsver-
handlungen führen und die Beauftragung zu einem eventuell herab-
geminderten Werklohn durchführen bzw. eine entsprechend andere
günstigere Firma mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen.
Wie weit die Vertretungsmacht des Eigentümervertreters geht, ist aus dem
Gesetz heraus reichlich unklar. Rechtsprechung dazu liegt noch keine vor.
Daher kann nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden, ob die Vertre-
tungsmacht des Eigentümervertreters so weit geht, wie im obigen Beispiel
2 dargestellt. Der Eigentümervertreter hat die
Weisungen der Mehrheit
der Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig
sind. Der Eigentümervertreter darf auch – falls es erforderlich ist – einen
„berufsmäßigen Parteienvertreter“, dies wird in der Regel ein Rechtsan-
walt sein, für die Eigentümergemeinschaft bestellen.
Ein Eigentümervertreter ist immer nur für den Fall bestellt, dass mit einem
Verwalter Streitigkeiten auftreten. Ist kein Verwalter (mehr) bestellt, kommt
einem Eigentümervertreter keinerlei Befugnis zu, für die Eigentümerge-
meinschaft zu handeln.