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AK-

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Das Gesetz sieht nicht vor, dass der Eigentümervertreter bezahlt erhält.

Dies schließt aber nicht aus, dass dem Eigentümervertreter für seinen

Zeitaufwand und andere Auslagen gegenüber der Eigentümergemein-

schaft ein Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Entgeltes zu-

steht.

Die Bestellung eines Eigentümervertreters birgt natürlich auch die Gefahr,

dass dieser ein „besonders gutes“ Verhältnis mit dem Verwalter hat und

sich dies auf die Eigentümergemeinschaft problematisch auswirkt. Ein Ei-

gentümervertreter kann aber – ungeachtet des Zeitraumes, für den er be-

stellt wurde – mittels Mehrheitsbeschluss mit sofortiger Wirkung abberu-

fen und seiner Funktion enthoben werden.