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Das Gesetz sieht nicht vor, dass der Eigentümervertreter bezahlt erhält.
Dies schließt aber nicht aus, dass dem Eigentümervertreter für seinen
Zeitaufwand und andere Auslagen gegenüber der Eigentümergemein-
schaft ein Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Entgeltes zu-
steht.
Die Bestellung eines Eigentümervertreters birgt natürlich auch die Gefahr,
dass dieser ein „besonders gutes“ Verhältnis mit dem Verwalter hat und
sich dies auf die Eigentümergemeinschaft problematisch auswirkt. Ein Ei-
gentümervertreter kann aber – ungeachtet des Zeitraumes, für den er be-
stellt wurde – mittels Mehrheitsbeschluss mit sofortiger Wirkung abberu-
fen und seiner Funktion enthoben werden.