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entsprechend vorzugehen. Bleibt die Mehrheit untätig, hat man als einzel-

ner Wohnungseigentümer aber doch auch Möglichkeiten gegen einen

pflichtwidrig handelnden Verwalter vorzugehen.Vorweg sei nur angemerkt,

dass der einzelne Wohnungseigentümer wegen einer Pflichtwidrigkeit des

Verwalters nicht einfach seine an die Eigentümergemeinschaft zu leisten-

den Vorauszahlungen mindern darf, mit der Begründung, dass darin ja

auch das Verwaltungsentgelt enthalten sei. In der Regel ergeben sich für

den einzelnen Wohnungseigentümer nur dann Ansprüche gegen den Ver-

walter, wenn ihm diese durch das Gesetz ausdrücklich eingeräumt wer-

den. So kann etwa ein einzelner Wohnungseigentümer mittels Antrag

beim Bezirksgericht

den Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Verwalter geltend

machen;

beantragen, dass dem Verwalter bei Verstößen gegen seine gesetzli-

chen Verpflichtungen die Einhaltung dieser Pflichten aufgetragen wird;

den Verwalter wegen grober Pflichtwidrigkeiten vom Gericht abberufen

zu lassen.

Ob auch ein einzelner Wohnungseigentümer Schadenersatzansprüche

aus Vertragsverletzung gegen den Verwalter geltend machen kann, muss

eher „vorsichtig“ beurteilt werden. Der Verwalter ist ja Vertragspartner der

Eigentümergemeinschaft. Wenn dieser den Vertrag und die damit im Zu-

sammenhang stehenden Pflichten verletzt, steht in der Regel nur dem

Vertragspartner – der Eigentümergemeinschaft – ein vertraglicher Scha-

denersatzanspruch aus der Vertragsverletzung zu. Allenfalls könnte der

einzelne Wohnungseigentümer aus dem zwischen der Eigentümer-ge-

meinschaft und dem Verwalter bestehenden Verwaltungsvertrag vertrag-

liche Ansprüche ableiten, wenn man Bestimmungen dieses Vertrages als

vertragliche Vereinbarungen mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter (näm-

lich zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer) werten kann. Zum

Antrag bei Gericht, dem Verwalter bei Pflichtverstößen die Einhaltung sei-

ner Pflichten auftragen zu lassen, sei noch auf folgende Entscheidung (5

Ob 64/99v) des Obersten Gerichtshofes hingewiesen: Damit ist die Durch-

setzung aller den Verwalter von Wohnungseigentum typischerweise tref-

fenden Pflichten ins außerstreitige Verfahren verwiesen; der Antrag

braucht sich nicht auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Pflichten zu

beschränken. Im konkreten Fall wurde gegen den gekündigten Verwalter

im Außerstreitverfahren durchgesetzt: Herausgabe von Verwaltungsunter-

lagen und des aus der Geschäftsgebarung sich ergebenden Überschus-

ses; Enthaltung jeder weiteren Verwaltungstätigkeit.