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gentümer sein Objekt veräußert, wird ein freiwilliger Verkauf an einen Drit-
ten unter einer Bedingung wohl zulässig sein: Der Dritte darf nicht jemand
sein, bei dem der Zweck des Ausschlusses vereitelt wird. Es muss also
jemand sein, der den auszuschließenden Miteigentümer – insbesondere
wenn dieser ein schädigendes oder rücksichtsloses, anstößiges oder
grob ungehöriges Verhalten an den Tag gelegt hat – nicht weiter in der
Wohnung wohnen lässt. Ein Verkauf an Personen, die mit dem auszu-
schließenden oder ausgeschlossenen Wohnungseigentümer durch ein
familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden sind, ist daher
wohl unzulässig.