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gentümer sein Objekt veräußert, wird ein freiwilliger Verkauf an einen Drit-

ten unter einer Bedingung wohl zulässig sein: Der Dritte darf nicht jemand

sein, bei dem der Zweck des Ausschlusses vereitelt wird. Es muss also

jemand sein, der den auszuschließenden Miteigentümer – insbesondere

wenn dieser ein schädigendes oder rücksichtsloses, anstößiges oder

grob ungehöriges Verhalten an den Tag gelegt hat – nicht weiter in der

Wohnung wohnen lässt. Ein Verkauf an Personen, die mit dem auszu-

schließenden oder ausgeschlossenen Wohnungseigentümer durch ein

familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden sind, ist daher

wohl unzulässig.