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DER EIGENTÜMERVERTRETER
Dies ist – neben dem Verwalter – das einzige im WEG ausdrücklich ge-
nannte „Organ“ der Eigentümergemeinschaft. Eine
natürliche Person
kann
aus dem Kreis der Wohnungseigentümer
zum Eigentümervertre-
ter bestellt werden, dies natürlich nur mit seiner Zustimmung. Für eine
wirksame Bestellung ist die einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer
notwendig. Dabei ist wohl aber zu beachten, dass dem Wohnungseigen-
tümer, der zum Eigentümervertreter bestellt werden soll, kein Stimmrecht
zukommt und daher die Mehrheit anhand der übrigen Wohnungseigentü-
mer zu ermitteln ist.
Der Eigentümervertreter wird auf höchstens zwei Jahre bestellt (eine Be-
stellung auf kürzere Dauer ist zulässig), derselbe Wohnungseigentümer
kann jedoch mehrmals hintereinander zum Eigentümervertreter bestellt
werden. Der Eigentümervertreter vertritt die Eigentümergemeinschaft
prinzipiell nur gegenüber dem bestellten Verwalter, soweit der Verwalter
die Vertretung der Gemeinschaft wegen widersprechender eigener
Interessen nicht ausreichend wahrnehmen kann.
BEISPIEL:
Beschließt die Mehrheit etwa einen Schadenersatzprozess gegen
den Verwalter zu führen, treten als Klägerin die Eigentümergemein-
schaft, als Beklagter der Verwalter auf. Nun ist aber klar, dass der
Verwalter als gesetzlicher Vertreter der Klägerin ihre Interessen in
einem Prozess gegen sich nicht wahren kann. In einem derartigen
Fall ist der Eigentümervertreter zur Vertretung der Eigentümerge-
meinschaft berufen.
Ausnahmsweise kann der Eigentümervertreter die Eigentümergemein-
schaft auch nach außen hin (gegenüber Dritten) vertreten, und zwar in
einem von einer Interessenkollision des Verwalters betroffenen Geschäfts-
bereich.