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AK-

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DER EIGENTÜMERVERTRETER

Dies ist – neben dem Verwalter – das einzige im WEG ausdrücklich ge-

nannte „Organ“ der Eigentümergemeinschaft. Eine

natürliche Person

kann

aus dem Kreis der Wohnungseigentümer

zum Eigentümervertre-

ter bestellt werden, dies natürlich nur mit seiner Zustimmung. Für eine

wirksame Bestellung ist die einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer

notwendig. Dabei ist wohl aber zu beachten, dass dem Wohnungseigen-

tümer, der zum Eigentümervertreter bestellt werden soll, kein Stimmrecht

zukommt und daher die Mehrheit anhand der übrigen Wohnungseigentü-

mer zu ermitteln ist.

Der Eigentümervertreter wird auf höchstens zwei Jahre bestellt (eine Be-

stellung auf kürzere Dauer ist zulässig), derselbe Wohnungseigentümer

kann jedoch mehrmals hintereinander zum Eigentümervertreter bestellt

werden. Der Eigentümervertreter vertritt die Eigentümergemeinschaft

prinzipiell nur gegenüber dem bestellten Verwalter, soweit der Verwalter

die Vertretung der Gemeinschaft wegen widersprechender eigener

Interessen nicht ausreichend wahrnehmen kann.

BEISPIEL:

Beschließt die Mehrheit etwa einen Schadenersatzprozess gegen

den Verwalter zu führen, treten als Klägerin die Eigentümergemein-

schaft, als Beklagter der Verwalter auf. Nun ist aber klar, dass der

Verwalter als gesetzlicher Vertreter der Klägerin ihre Interessen in

einem Prozess gegen sich nicht wahren kann. In einem derartigen

Fall ist der Eigentümervertreter zur Vertretung der Eigentümerge-

meinschaft berufen.

Ausnahmsweise kann der Eigentümervertreter die Eigentümergemein-

schaft auch nach außen hin (gegenüber Dritten) vertreten, und zwar in

einem von einer Interessenkollision des Verwalters betroffenen Geschäfts-

bereich.