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walter ein pflichtwidriges Verhalten gesetzt haben müsste. Auch
Gründe, die bei der Eigentümergemeinschaft selbst liegen, können
wichtig sein.
Beispiele – gemäß der Rechtsprechung und Lehrmeinungen - für wichtige
Gründe:
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Verhinderung des Verwalters durch Krankheit oder Unglücksfall;
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Verlegung des Verwaltungsbüros an einen auswärtigen, entfernten Ort;
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strafrechtliche Verurteilung des Verwalters, auch wenn sie in keinem
Zusammenhang mit der konkreten Verwaltung steht, aber die Vertrau-
enswürdigkeit des Verwalters ernstlich in Frage stellt;
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Die Vernachlässigung der Verwalterpflichten (Einbehaltung von Pro-
visionen, Verweigerung der Rechnungslegung, Verletzung bindender
Mehrheitsweisungen).
Entscheidend für die außerordentliche Kündigung und die Wichtigkeit des
Grundes wird sein, dass es unzumutbar erscheinen muss, das Vertrags-
verhältnis bis zum ehestmöglichen „ordentlichen“ Endigungszeitpunkt (zB
erst der 31.12. des übernächsten Jahres) fortzusetzen.
Außerordentliche Auflösung des Verwaltungsvertrages durch das Gericht
Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann bei grober Verletzung der
Pflichten des Verwalters eine gerichtliche Auflösung des Verwaltungsver-
trages beantragen. Dabei wird geprüft, ob das pflichtwidrige Verhalten
des Verwalters nach allgemeiner Verkehrsauffassung gewichtige Beden-
ken gegen seine Treue und lnteressenwahrungspflicht aufkommen lässt.
Auch wenn sich der Verwalter nur kleinere Pflichtverletzungen zu Schul-
den kommen lässt, aber diese mehrmals auftreten, kann dies eine gericht-
liche Auflösung des Verwaltungsvertrages rechtfertigen. Die Rechtspre-
chung zur Abberufung des Verwalters wegen grober Pflichtverletzungen
ist im Einzelfall aber nicht immer nachvollziehbar, Anträge einzelner Woh-
nungseigentümer werden nicht selten abgewiesen.
BEISPIEL:
In einem Fall wurde es etwa nicht als grobe Pflichtverletzung ange-
sehen, dass der Hausverwalter nur einen Kostenvoranschlag für die
Errichtung des Kanalanschlusses für das Haus eingeholt hatte, der
noch dazu um fast 400 Prozent über den späteren tatsächlichen
Kosten lag.