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AK-

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Zinsenzahlung aufwendet, ob auch die anderen Miteigentümer ihrer

Zahlungspflicht nachkommen und wie hoch seine noch aushaftende

Restschuld ist. Die Abrechnung des Verwalters hat daher die entspre-

chenden Angaben zu enthalten.

Die Pflicht des Verwalters, Abrechnungen zu erstellen, bezieht sich nur

auf die konkrete als Grundbuchskörper individualisierte Liegenschaft.

Auch wenn mehrere Liegenschaften mit einer Wohnhausanlage ver-

baut wurden, so ändert dies nichts daran, dass der jeweilige Woh-

nungseigentümer nur Miteigentümer einer einzigen Liegenschaft ist,

auf der sich sein Objekt befindet. Aus diesem Grund ist auch jeder

einzelne Miteigentümer berechtigt, die Rechnungslegung vom Verwal-

ter für „seine“ Liegenschaft zu begehren. Die Rechnungslegung hat

sich daher auf die Aufwendungen und Erträgnisse nur der einzelnen im

Miteigentum stehenden Liegenschaft zu beziehen. Aufwendungen von

gemeinsamen Einrichtungen, die mehreren Liegenschaften dienen,

sind jeweils anteilsmäßig, entsprechend den getroffenen Vereinbarun-

gen oder einer gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen.

Bedenken gegen die Richtigkeit einer Abrechnung vermögen nicht,

die Fälligkeit laufender Betriebskostenvorschreibungen zu verhindern.

Dies gilt jedoch nicht für Bewirtschaftungskosten und Rückstände, die

sich aus einer Abrechnung eines Jahres ergeben. Diese werden erst

dann fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachge-

wiesen werden.

TIPP:

Legt der Verwalter also eine Ihrer Meinung nach falsche Abrechnung,

darf nur eine allenfalls sich aus der Abrechnung ergebende Nachzah-

lung mit dem Argument zurückbehalten werden, dass die Abrech-

nung falsch sei. Die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen ha-

ben eben mit der unrichtigen Abrechnung nichts zu tun. Das Zurück-

behalten der laufenden Akontozahlungen birgt die Gefahr in sich,

dass die Eigentümergemeinschaft die laufenden Zahlungen nicht

leisten kann.

Rechnungslegung bei Beendigung des Verwaltungsvertrages

Wird die Verwaltung beendet, hat der Verwalter unverzüglich über die

Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuss an den neuen Verwal-

ter oder – wenn kein neuer Verwalter bestellt ist – an die Eigentümerge-

meinschaft herauszugeben.