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BEISPIEL:
Die Abrechnungen für das Jahr 2012 (über die Rücklage und die lau-
fenden Aufwendungen) langen am 13.04.2013 bei den Adressen der
Wohnungseigentumsobjekte ein. Die Abrechnung über die laufenden
Aufwendungen ergibt eine Nachzahlung von € 1.277,40. Auf das
Wohnungseigentumsobjekt Top 2 entfällt ein Anteil in der Höhe von
€ 366,18. Die Nachzahlung ist spätestens am 13.06.2013 fällig. Der
Wohnungseigentümer der Top 2 hat diese Wohnung mit Kaufvertrag
vom 11.12.2012 gekauft und am 01.02.2013 übergeben bekommen;
die Bewilligung der Eintragung des neuen Wohnungseigentümers er-
folgte am 17.02.2013. Der neue Wohnungseigentümer hat die Nach-
zahlung aus dem Abrechnungsjahr 2012 an die Eigentümergemein-
schaft zu bezahlen, auch wenn er im Jahr 2012 noch gar nicht Woh-
nungseigentümer war. Wenn er eine entsprechende vertragliche Re-
gelung mit seinem Vorgänger getroffen hat, kann er die Nachzahlung
auf ihn überwälzen.
Überprüfung der Abrechnung
Die genaue Überprüfung der Abrechnung ist meist eine mühsame Angele-
genheit. Vielleicht finden sich in ihrer Wohnhausanlage aber ein paar en-
gagierte Eigentümer, die sich gemeinsam durch die Abrechnungen und
die Belege arbeiten – zur Sicherheit aller.
Bei der Abrechnung imWohnungseigentumshaus geht es nicht – wie beim
Mietshaus – „nur“ darum, ob der Verwalter die Betriebskostenakonti ord-
nungsgemäß abgerechnet hat. Besonders wichtig ist auch die Kontrolle,
ob der Verwalter insbesondere die von den Wohnungseigentümern gelei-
steten Beträge für Darlehensrückzahlungen ordnungsgemäß weitergelei-
tet hat. Es ist schon vorgekommen, dass die Eigentümer ordnungsgemäß
ihre Annuitätenbeiträge an den Verwalter gezahlt haben, dieser aber damit
eigene Finanzlöcher gestopft hat, bis schließlich das Kreditinstitut die
Darlehen fällig gestellt hat. Natürlich haftet der Verwalter in solchen Fällen;
wenn er aber in Konkurs geht, könnten die Wohnungseigentümer „übrig
bleiben“.
Kommt ein Verwalter den Abrechnungspflichten nicht nach, ist dies kein
„Kavaliersdelikt“. Wenn die
Abrechnung nicht gehörig gelegt
wurde
(falls den Wohnungseigentümern gar keine oder keine ausreichend detail-