Previous Page  232 / 264 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 232 / 264 Next Page
Page Background

224

AK-

Infoservice

lierte, übersichtliche Abrechnung übersandt wurde) oder wenn die

Ein-

sicht in die Belege nicht gewährt wird

, ist der Verwalter auf Antrag auch

nur eines Wohnungseigentümers vom Gericht unter Androhung einer

Geldstrafe bis zu € 6.000,- dazu zu verhalten. Die Geldstrafe ist dann zu

verhängen, wenn dem gerichtlichen Auftrag auf gehörige Legung der Ab-

rechnung ungerechtfertigter Weise nicht entsprochen wird. Die Geldstrafe

kann auch wiederholt verhängt werden.

Obwohl eigentlich eine Selbstverständlichkeit, ist im WEG ausdrücklich

festgeschrieben, dass der Verwalter verpflichtet ist, den Wohnungseigen-

tümern nicht nur eine formell ordentliche, sondern auch inhaltlich richtige

Abrechnung zu legen.

Die Richtigkeit der vom Verwalter gelegten Abrechnungen kann also mit

Antrag auch nur eines Wohnungseigentümers beim Bezirksgericht

im

sogenannten Außerstreitverfahren überprüft werden. Der Antrag ist gegen

den Verwalter zu richten. Im Antrag sind die behaupteten Mängel anzufüh-

ren. Welche inhaltlichen Abrechnungsmängel geltend gemacht werden

können, ist – mangels Judikatur – noch nicht ausreichend klar. Wenn zB

Ausgaben verrechnet wurden, die gar nicht angefallen sind, rechtfertigt

dies – neben einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Untreue

oder Betrug – natürlich die Bestreitung der Abrechnung wegen inhaltlicher

Unrichtigkeit.

BEISPIEL:

Der Hausverwalter hat im Namen der Eigentümergemeinschaft eine

Reinigungsfirma mit der Hausreinigung beauftragt; die Firma erhält

von der Eigentümergemeinschaft – aber bezahlt durch den Verwalter

als Vertreter der Eigentümergemeinschaft – jährlich das vereinbarte

Entgelt idH von € 4.800,-. Der Verwalter verrechnet den Wohnungs-

eigentümern für die Hausreinigung aber das fiktive Hausbesorgerent-

gelt von € 7.452,21.

Fraglich ist, ob jedes nicht sorgfältige und/oder unredliche Verhalten des

Verwalters, das sich in den Abrechnungen zum finanziellen Nachteil der

„Wohnungseigentümer auswirkt, zu einer im Außerstreitverfahren be-

kämpfbaren „Unrichtigkeit“ der Abrechnung führt. Bei den Aufgaben des

Verwalters ist im WEG bestimmt, dass er als „Machthaber“ (= Bevoll-

mächtigter) auch die Pflichten nach den Vorschriften des ABGB (§§ 1002ff)

voll zu erfüllen hat. Im Übrigen ist er – in der Regel – ja auch als Sachver-