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lierte, übersichtliche Abrechnung übersandt wurde) oder wenn die
Ein-
sicht in die Belege nicht gewährt wird
, ist der Verwalter auf Antrag auch
nur eines Wohnungseigentümers vom Gericht unter Androhung einer
Geldstrafe bis zu € 6.000,- dazu zu verhalten. Die Geldstrafe ist dann zu
verhängen, wenn dem gerichtlichen Auftrag auf gehörige Legung der Ab-
rechnung ungerechtfertigter Weise nicht entsprochen wird. Die Geldstrafe
kann auch wiederholt verhängt werden.
Obwohl eigentlich eine Selbstverständlichkeit, ist im WEG ausdrücklich
festgeschrieben, dass der Verwalter verpflichtet ist, den Wohnungseigen-
tümern nicht nur eine formell ordentliche, sondern auch inhaltlich richtige
Abrechnung zu legen.
Die Richtigkeit der vom Verwalter gelegten Abrechnungen kann also mit
Antrag auch nur eines Wohnungseigentümers beim Bezirksgericht
im
sogenannten Außerstreitverfahren überprüft werden. Der Antrag ist gegen
den Verwalter zu richten. Im Antrag sind die behaupteten Mängel anzufüh-
ren. Welche inhaltlichen Abrechnungsmängel geltend gemacht werden
können, ist – mangels Judikatur – noch nicht ausreichend klar. Wenn zB
Ausgaben verrechnet wurden, die gar nicht angefallen sind, rechtfertigt
dies – neben einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Untreue
oder Betrug – natürlich die Bestreitung der Abrechnung wegen inhaltlicher
Unrichtigkeit.
BEISPIEL:
Der Hausverwalter hat im Namen der Eigentümergemeinschaft eine
Reinigungsfirma mit der Hausreinigung beauftragt; die Firma erhält
von der Eigentümergemeinschaft – aber bezahlt durch den Verwalter
als Vertreter der Eigentümergemeinschaft – jährlich das vereinbarte
Entgelt idH von € 4.800,-. Der Verwalter verrechnet den Wohnungs-
eigentümern für die Hausreinigung aber das fiktive Hausbesorgerent-
gelt von € 7.452,21.
Fraglich ist, ob jedes nicht sorgfältige und/oder unredliche Verhalten des
Verwalters, das sich in den Abrechnungen zum finanziellen Nachteil der
„Wohnungseigentümer auswirkt, zu einer im Außerstreitverfahren be-
kämpfbaren „Unrichtigkeit“ der Abrechnung führt. Bei den Aufgaben des
Verwalters ist im WEG bestimmt, dass er als „Machthaber“ (= Bevoll-
mächtigter) auch die Pflichten nach den Vorschriften des ABGB (§§ 1002ff)
voll zu erfüllen hat. Im Übrigen ist er – in der Regel – ja auch als Sachver-