

AK-
Infoservice
225
ständiger mit besonderen Kenntnissen und einer besonderen Haftung zu
betrachten.
BEISPIEL:
Wenn der Verwalter zu Lasten der Eigentümergemeinschaft eine Ver-
sicherung zu überhöhten Prämien – im Vergleich zum ortsüblichen
Prämienniveau (das der Verwalter auf Grund seiner Sachkenntnis
wissen muss) – abschließt, könnte man versuchen, die Abrechnung
als unrichtig zu bekämpfen und eine Abrechnung mit nur ortsüb-
lichen Prämien erzwingen. Die Differenz zwischen der überhöhten
Prämie und der ortsüblichen Prämie müsste der nicht sorgfältige
oder unredliche Verwalter selbst tragen.
Als Wohnungseigentümer sollten Sie bedenken: der Verwalter ist Auftrag-
nehmer der Wohnungseigentümer, nicht umgekehrt. Wenn er mit Ihrem
Geld nicht sorgfältig umgeht (und dazu gehört auch, ordentlich und richtig
Rechnung zu legen), dann ist es Zeit, sich um einen anderen Verwalter
umzusehen.
Eine im Hausverwaltervertrag enthaltene Klausel, wonach Einwendungen
gegen die vom Verwalter erstellte Abrechnung binnen drei Monaten zu
erfolgen haben, ansonsten die Abrechnung als genehmigt gilt, ist rechts-
unwirksam.
Rechtsprechung zur Abrechnung
■
■
Abrechnung und Belegsammlung bilden eine Einheit und ergänzen
einander. Auch in kleinen Wohnungseigentumsanlagen kann die Be-
legeinsicht in geeigneter Weise die Rechnungslegung nicht ersetzen.
■
■
Die Jahresabrechnung muss so vollständig, detailliert übersichtlich,
leicht verständlich und rechnerisch schlüssig sein, dass die einzelnen
Wohnungseigentümer die ziffernmäßige Richtigkeit der von ihnen ge-
forderten Beitragsleistungen unschwer kontrollieren können. Diesem
Zweck dient die ordnungsgemäße Zuordnung von Rechnungsposten
nach einem charakteristischen Rechtsgrund sowie das Zusammenfas-
sen und gemeinsame Ausweisen von geringfügigeren Einnahmen und
Ausgaben innerhalb einer Ordnungseinheit.
■
■
Von einem Wohnungseigentümer verlangte Aufschlüsse für die von
ihm anteilig zurückzuzahlenden Darlehen sind durch das Wissen um
die monatliche Zahlungspflicht keineswegs hinfällig. Jeder Miteigen-
tümer hat das Recht zu erfahren, wie viel er zur Kapitaltilgung und