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AK-

Infoservice

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ständiger mit besonderen Kenntnissen und einer besonderen Haftung zu

betrachten.

BEISPIEL:

Wenn der Verwalter zu Lasten der Eigentümergemeinschaft eine Ver-

sicherung zu überhöhten Prämien – im Vergleich zum ortsüblichen

Prämienniveau (das der Verwalter auf Grund seiner Sachkenntnis

wissen muss) – abschließt, könnte man versuchen, die Abrechnung

als unrichtig zu bekämpfen und eine Abrechnung mit nur ortsüb-

lichen Prämien erzwingen. Die Differenz zwischen der überhöhten

Prämie und der ortsüblichen Prämie müsste der nicht sorgfältige

oder unredliche Verwalter selbst tragen.

Als Wohnungseigentümer sollten Sie bedenken: der Verwalter ist Auftrag-

nehmer der Wohnungseigentümer, nicht umgekehrt. Wenn er mit Ihrem

Geld nicht sorgfältig umgeht (und dazu gehört auch, ordentlich und richtig

Rechnung zu legen), dann ist es Zeit, sich um einen anderen Verwalter

umzusehen.

Eine im Hausverwaltervertrag enthaltene Klausel, wonach Einwendungen

gegen die vom Verwalter erstellte Abrechnung binnen drei Monaten zu

erfolgen haben, ansonsten die Abrechnung als genehmigt gilt, ist rechts-

unwirksam.

Rechtsprechung zur Abrechnung

Abrechnung und Belegsammlung bilden eine Einheit und ergänzen

einander. Auch in kleinen Wohnungseigentumsanlagen kann die Be-

legeinsicht in geeigneter Weise die Rechnungslegung nicht ersetzen.

Die Jahresabrechnung muss so vollständig, detailliert übersichtlich,

leicht verständlich und rechnerisch schlüssig sein, dass die einzelnen

Wohnungseigentümer die ziffernmäßige Richtigkeit der von ihnen ge-

forderten Beitragsleistungen unschwer kontrollieren können. Diesem

Zweck dient die ordnungsgemäße Zuordnung von Rechnungsposten

nach einem charakteristischen Rechtsgrund sowie das Zusammenfas-

sen und gemeinsame Ausweisen von geringfügigeren Einnahmen und

Ausgaben innerhalb einer Ordnungseinheit.

Von einem Wohnungseigentümer verlangte Aufschlüsse für die von

ihm anteilig zurückzuzahlenden Darlehen sind durch das Wissen um

die monatliche Zahlungspflicht keineswegs hinfällig. Jeder Miteigen-

tümer hat das Recht zu erfahren, wie viel er zur Kapitaltilgung und