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steuervorauszahlungen berücksichtigt werden. Jeder Wohnungseigentü-
mer hat die auf sein Wohnungseigentumsobjekt nach der jeweiligen Nut-
zungsart entfallende Umsatzsteuer zu entrichten. Für Wohnungen beträgt
die USt 10 %, für andere Wohnungseigentumsobjekte 20 % bzw. 0 %,
wenn der Wohnungseigentümer weniger als 95 % vorsteuerabzugsbe-
rechtigende Umsätze erzielt.
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Die von den Vertragspartnern der Eigentümergemeinschaft in Rech-
nung gestellte Umsatzsteuer für deren Leistungen an die Eigentümer-
gemeinschaft
Da die Eigentümergemeinschaft für ihre Umsätze mit den Wohnungsei-
gentümern Umsatzsteuer abzuführen hat, besteht für sie die Möglichkeit
des Vorsteuerabzuges.
Es sollte darauf geachtet werden, dass die Aufwendungen für die Liegen-
schaft (Kosten, welche die Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft
dieser in Rechnung gestellt haben) in den Abrechnungen nur netto ver-
rechnet werden. Da die an die Vertragspartner bezahlten Umsatzsteuern
und die im Wege des Vorsteuerabzuges geltend gemachten Beträge
gleich hoch sind, könnte man eigentlich davon ausgehen, dass dieses
Ergebnis (Summe = 0) in der Jahresabrechnung gar nicht aufscheinen
muss. Für die Aufwendungen aber, die von der Eigentümergemeinschaft
erst gegen Ende des Kalenderjahres getätigt werden, gilt dies nicht: Die
an den Vertragspartner zu zahlende Umsatzsteuer fällt noch in diesem
Jahr an, der USt-Betrag kann aber erst im nächsten Jahr beim Finanzamt
als Vorsteuerbetrag geltend gemacht werden.
BEISPIEL:
Am 08.12.2012 behebt ein Dachdecker einen Schaden am Dach
eines Eigentums-wohnhauses. Er stellt € 850,- netto plus € 170,-
USt, insgesamt also € 1.020,- in Rechnung. Der Rechnungsbetrag
(brutto) wird noch Ende Dezember bezahlt, es handelt sich also um
einen in der Jahresabrechnung 2012 zu berücksichtigenden Erhal-
tungsaufwand. Der Vorsteuerbetrag von € 170,- wird aber erst 2013
geltend gemacht und vom Finanzamt gutgeschrieben.
Manche Hausverwaltungen nehmen es aber nicht so genau und legen
über die bezahlten und im Wege des Vorsteuerabzuges zurückerhaltenen
USt-Beträge keine eigene Umsatzsteuerabrechnung, weil sie sich so-