Previous Page  229 / 264 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 229 / 264 Next Page
Page Background

AK-

Infoservice

221

steuervorauszahlungen berücksichtigt werden. Jeder Wohnungseigentü-

mer hat die auf sein Wohnungseigentumsobjekt nach der jeweiligen Nut-

zungsart entfallende Umsatzsteuer zu entrichten. Für Wohnungen beträgt

die USt 10 %, für andere Wohnungseigentumsobjekte 20 % bzw. 0 %,

wenn der Wohnungseigentümer weniger als 95 % vorsteuerabzugsbe-

rechtigende Umsätze erzielt.

Die von den Vertragspartnern der Eigentümergemeinschaft in Rech-

nung gestellte Umsatzsteuer für deren Leistungen an die Eigentümer-

gemeinschaft

Da die Eigentümergemeinschaft für ihre Umsätze mit den Wohnungsei-

gentümern Umsatzsteuer abzuführen hat, besteht für sie die Möglichkeit

des Vorsteuerabzuges.

Es sollte darauf geachtet werden, dass die Aufwendungen für die Liegen-

schaft (Kosten, welche die Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft

dieser in Rechnung gestellt haben) in den Abrechnungen nur netto ver-

rechnet werden. Da die an die Vertragspartner bezahlten Umsatzsteuern

und die im Wege des Vorsteuerabzuges geltend gemachten Beträge

gleich hoch sind, könnte man eigentlich davon ausgehen, dass dieses

Ergebnis (Summe = 0) in der Jahresabrechnung gar nicht aufscheinen

muss. Für die Aufwendungen aber, die von der Eigentümergemeinschaft

erst gegen Ende des Kalenderjahres getätigt werden, gilt dies nicht: Die

an den Vertragspartner zu zahlende Umsatzsteuer fällt noch in diesem

Jahr an, der USt-Betrag kann aber erst im nächsten Jahr beim Finanzamt

als Vorsteuerbetrag geltend gemacht werden.

BEISPIEL:

Am 08.12.2012 behebt ein Dachdecker einen Schaden am Dach

eines Eigentums-wohnhauses. Er stellt € 850,- netto plus € 170,-

USt, insgesamt also € 1.020,- in Rechnung. Der Rechnungsbetrag

(brutto) wird noch Ende Dezember bezahlt, es handelt sich also um

einen in der Jahresabrechnung 2012 zu berücksichtigenden Erhal-

tungsaufwand. Der Vorsteuerbetrag von € 170,- wird aber erst 2013

geltend gemacht und vom Finanzamt gutgeschrieben.

Manche Hausverwaltungen nehmen es aber nicht so genau und legen

über die bezahlten und im Wege des Vorsteuerabzuges zurückerhaltenen

USt-Beträge keine eigene Umsatzsteuerabrechnung, weil sie sich so-