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Infoservice
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von wem und wofür Geld eingenommen wurde.
Für die einzelnen Rechtsgeschäfte müssen die Vertragspartner und deren
Leistungen individuell angeführt sein. Wenn mehrere kleinere Beträge für
einzelne Sachposten aufgewendet wurden (zB wenn mehrmals Glühbir-
nen, Sicherungen etc. angeschafft wurden), genügt dann die Angabe nur
der Gesamtsumme in der Abrechnung, wenn durch die Bezeichnung der
Belege aus der übersichtlich geführten Belegsammlung ohne Schwierig-
keiten die Grundlage dafür ermittelt werden kann.
Zur Ermöglichung der Kontrolle müssen in der Abrechnung auch die Be-
lege (Belegnummern) bezeichnet sein, damit sie in der Belegsammlung
leicht auffindbar sind. In welcher Reihenfolge die Abrechnung aufgeglie-
dert ist, ist im Allgemeinen egal, die leichte Übersichtlichkeit und Klarheit
muss gewahrt sein.
In der Abrechnung verwendete Abkürzungen müssen derart sein, dass sie
für den Wohnungseigentümer von durchschnittlicher Bildung und Intelli-
genz verständlich sind, oder der Abrechnung ist eine verständliche Erläu-
terung der Bedeutung der Abkürzungen beizulegen.
Die oft anzutreffenden summarischen Abrechnungen (nach dem Muster
„Strom € 1.478,98, Öl € 7.237,21, etc“) reichen also nicht aus. In der Ab-
rechnung sind die einzelnen Posten detailliert anzugeben (zB „Beleg Nr.
123, Rechnungsdatum 03.12.2002, Elektrizitätswerk X, Stromrechnung
für Oktober/November 2002, Rechnungsbetrag € 1.478,98, Beleg Nr. 124,
Rechnungsdatum 05.12.2002, Firma xx, Öllieferung, Rechnungsbetrag
€ 7.237,21“).
Außer den Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine ordnungsge-
mäße Abrechnung stellt, gibt es (noch) keine sonstigen Vorschriften bzw.
Muster, wie Abrechnungen in der Praxis auszusehen haben. Die nachfol-
genden Ausführungen beziehen sich auf durchaus zweckmäßige Beispiele
aus der Praxis mancher Hausverwaltungen, jedoch könnten Abrech-
nungen durchaus auch anders aufgebaut sein. Die oben dargestellten An-
forderungen (Klarheit, Übersichtlichkeit, Nachvollziehbarkeit, ...) der
Rechtsprechung müssen aber immer erfüllt sein, ansonsten die Abrech-
nung keine „ordnungsgemäße Abrechnung“ im Sinne des WEG ist.