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jedoch eine Rechnung über € 77.278,14. Die Kostenerhöhung wird
mit unvorhergesehenen Mehraufwänden begründet. Da der Unter-
nehmer dies aber erst nach Beendigung der Arbeiten, bei Rech-
nungslegung, angezeigt hat, müsste die Eigentümergemeinschaft
nur den Betrag von € 61.000,- leisten. Der Verwalter bezahlt jedoch
die geforderte Summe von € 77.278,14. Damit hat er der Eigentü-
mergemeinschaft für den ohne Rechtsgrund bezahlten Mehrbetrag
Schadenersatz zu leisten.
Solchen Problemen kann man aber am einfachsten dadurch aus dem Weg
gehen, indem sich die Eigentümer immer nur verbindliche Kostenvoran-
schläge stellen lassen, bzw. dem Verwalter die Weisung erteilen, das er
sich – als Vertreter der Eigentümergemeinschaft – immer nur verbindliche
Anbote legen lässt.
Spezielle lnformationspflicht bei lnteressenkollision
Beabsichtigt der Verwalter den Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit ei-
ner Person, die mit ihm durch ein familiäres oder wirtschaftliches Nahe-
verhältnis verbunden ist, so hat er die Wohnungseigentümer auf dieses
Naheverhältnis hinzuweisen. Was genau ein wirtschaftliches Naheverhält-
nis ist (etwa auch eine ständige Geschäftsbeziehung?), wird im Gesetz
nicht näher definiert.
Mit dieser Hinweispflicht soll den Wohnungseigentümern wohl die Mög-
lichkeit gegeben werden, hinsichtlich dieses von vorne herein nicht „un-
verdächtigen“ Geschäftes sofort tätig zu werden. Immerhin besteht die
Gefahr, dass der Verwalter mit einer ihm nahestehenden Person oder
Firma ein Geschäft zu einem überhöhten Entgelt und damit zum finanzi-
ellen Nachteil der Eigentümergemeinschaft abschließt.
Mit Mehrheitsweisung könnte etwa dem Verwalter der Abschluss des
Rechtsgeschäftes – bis zu einer ausdrücklichen anderen Weisung – vor-
erst untersagt und die Vorlage des konkreten Angebots und von Angebo-
ten anderer Firmen aufgetragen werden. Auch die eigenständige Einho-
lung von Vergleichsangeboten durch Wohnungseigentümer ist möglich.
Spezielle Auskunftspflichten des Verwalters
a)
Es kommt sehr häufig vor, dass Wohnungseigentümer über den Inhalt
des zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter geschlossenen Ver-
waltungsvertrages nichts wissen (insbesondere über das vereinbarte Ho-