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AK-

Infoservice

jedoch eine Rechnung über € 77.278,14. Die Kostenerhöhung wird

mit unvorhergesehenen Mehraufwänden begründet. Da der Unter-

nehmer dies aber erst nach Beendigung der Arbeiten, bei Rech-

nungslegung, angezeigt hat, müsste die Eigentümergemeinschaft

nur den Betrag von € 61.000,- leisten. Der Verwalter bezahlt jedoch

die geforderte Summe von € 77.278,14. Damit hat er der Eigentü-

mergemeinschaft für den ohne Rechtsgrund bezahlten Mehrbetrag

Schadenersatz zu leisten.

Solchen Problemen kann man aber am einfachsten dadurch aus dem Weg

gehen, indem sich die Eigentümer immer nur verbindliche Kostenvoran-

schläge stellen lassen, bzw. dem Verwalter die Weisung erteilen, das er

sich – als Vertreter der Eigentümergemeinschaft – immer nur verbindliche

Anbote legen lässt.

Spezielle lnformationspflicht bei lnteressenkollision

Beabsichtigt der Verwalter den Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit ei-

ner Person, die mit ihm durch ein familiäres oder wirtschaftliches Nahe-

verhältnis verbunden ist, so hat er die Wohnungseigentümer auf dieses

Naheverhältnis hinzuweisen. Was genau ein wirtschaftliches Naheverhält-

nis ist (etwa auch eine ständige Geschäftsbeziehung?), wird im Gesetz

nicht näher definiert.

Mit dieser Hinweispflicht soll den Wohnungseigentümern wohl die Mög-

lichkeit gegeben werden, hinsichtlich dieses von vorne herein nicht „un-

verdächtigen“ Geschäftes sofort tätig zu werden. Immerhin besteht die

Gefahr, dass der Verwalter mit einer ihm nahestehenden Person oder

Firma ein Geschäft zu einem überhöhten Entgelt und damit zum finanzi-

ellen Nachteil der Eigentümergemeinschaft abschließt.

Mit Mehrheitsweisung könnte etwa dem Verwalter der Abschluss des

Rechtsgeschäftes – bis zu einer ausdrücklichen anderen Weisung – vor-

erst untersagt und die Vorlage des konkreten Angebots und von Angebo-

ten anderer Firmen aufgetragen werden. Auch die eigenständige Einho-

lung von Vergleichsangeboten durch Wohnungseigentümer ist möglich.

Spezielle Auskunftspflichten des Verwalters

a)

Es kommt sehr häufig vor, dass Wohnungseigentümer über den Inhalt

des zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter geschlossenen Ver-

waltungsvertrages nichts wissen (insbesondere über das vereinbarte Ho-