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AK-

Infoservice

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TIPP:

Es sollte darauf geachtet werden, dass der Verwalter (oder ein Woh-

nungseigentümer) immer verbindliche Anbote (verbindliche Kosten-

voranschläge) einholt.

Immer wieder beschweren sich Wohnungseigentümer, dass sie einer Er-

haltungs- oder Verbesserungsarbeit und der Beauftragung einer bestimm-

ten Firma zugestimmt haben, weil diese das günstigste Angebot gelegt

hatte. Tatsächlich habe der Verwalter aber nach Abschluss der Arbeiten

an diese Firma viel mehr bezahlt. Dies wird meist mit unvorhergesehenen

zusätzlichen Aufwendungen begründet. In den meisten Fällen sind diese

Nachforderungen aber unberechtigt.

Zum Kostenvoranschlag muss man wissen:

a) lst einem Vertrag ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewähr-

leistung der Richtigkeit zu Grunde gelegt (liegt ein

verbindlicher Ko-

stenvoranschlag

vor), kann der Unternehmer, der den Kostenvoran-

schlag gelegt hat, auch bei unvorhergesehener Größe oder Kostspielig-

keit der veranschlagten Arbeiten KEINE Erhöhung des Entgelts verlan-

gen.

b) Ist einem Vertrag ein Kostenvoranschlag ohne ausdrückliche Gewähr-

leistung der Richtigkeit zu Grunde gelegt (liegt ein

Kostenvoranschlag

vor, der als

nicht verbindlich

zu betrachten ist), muss der Unternehmer

– wenn sich eine

beträchtliche Überschreitung der veranschlagten

Kosten abzeichnet

– dies dem Besteller

unverzüglich anzeigen

, an-

sonsten er jeden Anspruch auf die Abgeltung der Mehrarbeit verliert.

Zeigt der Unternehmer die beträchtliche Überschreitung an, hat der Be-

steller die Wahl. Er hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, unter

Abgeltung der bisher erbrachten Leistungen. Der Besteller kann aber

natürlich – im Bewusstsein, dass es auf Grund der unvorhergesehenen

Mehraufwendungen zu einer Erhöhung der Kosten kommen wird – am

Vertrag festhalten und den Unternehmer die Leistung fertig erbringen

lassen.

BEISPIEL:

Der Hausverwalter X beauftragt im Namen der Eigentümergemein-

schaft die Baufirma Y mit der Trockenlegung des Hauses. Firma Y

hatte einen nicht verbindlichen Kostenvoranschlag über € 61.000,-

und damit das im Vergleich zu anderen Firmen günstigste Angebot

gelegt. Zwei Wochen nach Abschluss der Arbeiten legt die Firma Y