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Die Eigentümergemeinschaft ist bei solchen Bedingungen für ein Ander-

konto immer darauf angewiesen, dass der Verwalter die Einsichtnahme in

die Kontounterlagen genehmigt; eine spontane bzw. laufende Kontrolle

des Kontos ist damit für die Wohnungseigentümer aber unmöglich. Han-

delt es sich aber um ein Eigenkonto, kann der Kontoinhaber (Eigentümer-

gemeinschaft) neben dem Verwalter weitere Personen (einzelne Woh-

nungseigentümer) bestimmen, die laufend – ohne Rücksprache oder Ge-

nehmigung des Verwalters – in die Kontounterlagen Einsicht nehmen kön-

nen/dürfen. Bei Führung von Anderkonten wird die Wohnungseigentümer-

gemeinschaft überdies im Fall des Konkurses des Verwalters für einen

erheblichen Zeitraum in der Verfügung über ihr Vermögen blockiert. Da

das Kreditinstitut Verfügungen über das Vermögen der Eigentümerge-

meinschaft dann nur mit Zustimmung des Masseverwalters zulässt, ver-

geht schon allein bis zur Bestellung des Masseverwalters und bis zum

Abschluss seiner Erhebungen, welche Geldmittel (Anderkonten) eigentlich

nicht dem Verwalter gehören, erhebliche Zeit. Während dieses Zeitraumes

kann die Eigentümergemeinschaft über ihr Vermögen nicht verfügen. Sind

die Kontounterlagen überdies unklar und gibt der Masseverwalter die An-

derkonten nicht frei, muss die Eigentümergemeinschaft den Anspruch auf

ihr Vermögen gegen den Masseverwalter mit Klage geltend zu machen.

Damit aber kann die Eigentümergemeinschaft über einen unzumutbar lan-

gen Zeitraum über ihre Geldmittel nicht verfügen. Im Gegensatz dazu blei-

ben Eigenkonten der Eigentümergemeinschaft vom Konkurs des Verwal-

ters völlig unberührt.

Nicht außer Acht lassen sollte man auch jene Fälle, in denen es zu einem

Verwalterwechsel kommt. Im Zusammenhang mit der Abberufung bzw.

Kündigung eines Verwalters kommen Streitigkeiten durchaus öfter vor.

Dabei besteht die Gefahr, dass die alleinige Verfügungsberechtigung des

gekündigten Verwalters über ein Anderkonto dazu benützt wird, die Ge-

meinschaft zu „überreden“, die Kündigung rückgängig zu machen.

Aber auch bei einem Verwalterwechsel ohne Streitigkeiten

erweisen sich

Anderkonten als problematisch und teuer

. Bei einem Verwalterwechsel

muss das Anderkonto des bisherigen Verwalters geschlossen werden, der

neue Verwalter hat ein neues Anderkonto zu eröffnen und das bisherige

Guthaben muss vom alten Konto auf das neue Konto überwiesen werden.

Dies ist mit nicht unerheblichen Kontoschließungsgebühren und anderen

Kosten verbunden und führt zu weiterem, auch finanziellem Aufwand. So

sind Dauer- und Einziehungsaufträge (sowohl von der Eigentümergemein-