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schaft oder auf einem ebenso einsehbaren Anderkonto des Verwal-
ters fruchtbringend (= verzinst) anzulegen
(§ 31 Abs 2 WEG).
Seit der Wohnrechtsnovelle 2006 ist der Verwalter also nicht mehr gesetz-
lich verpflichtet, die Rücklage als „echtes“ Vermögen der Eigentümerge-
meinschaft anzulegen. Der
Verwalter hat
nun – vom Gesetz her –
die
Wahl
, ob er die Rücklage entweder auf einem
Eigenkonto
der Eigentü-
mergemeinschaft oder auf einem
Anderkonto
seines eigenen Kontos an-
legt. Die Veranlagung auf einem Anderkonto des Verwalters ist zwar auch
eine „gesonderte“ Kontoführung, sie bedeutet aber auch, dass die Gelder
der Wohnungseigentümer in das Vermögen des Verwalters übergehen
und die Eigentümergemeinschaft allenfalls nur einen Herausgabean-
spruch (zB im Fall des Konkurses des Verwalters oder bei Beendigung
des Verwaltungsvertrages) hat, der im Streitfall eigens durchgesetzt wer-
den muss.
Weiters ist in § 20 Abs 6 WEG bestimmt, dass der Verwalter überhaupt
alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszah-
lungen
(also nicht nur die Rücklage) über ein für jeden Wohnungseigentü-
mer einsehbares Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder über ein
ebenso einsehbares Anderkonto des Verwalters durchzuführen hat. Die
früher im Gesetz enthaltene Anordnung, „Eigentümer eines auf diesem
Konto vorhandenen Guthabens ist die Eigentümergemeinschaft“ wurde
nun einfach aus dem Gesetz gestrichen. Wenn der Verwalter die Abwick-
lung des Zahlungsverkehrs über sein Anderkonto wählt, gehen die Gelder
der Wohnungseigentümer in sein Eigentum über, Guthaben stehen nicht
im Eigentum der Gemeinschaft, allenfalls besteht ein Anspruch auf He-
rausgabe des Guthabens, der im Streitfall eigens durchgesetzt werden
muss.
Wählt der Verwalter (von sich aus oder auf Weisung der Mehrheit der Woh-
nungseigentümer) die erste Variante (Veranlagung der Rücklage bzw.
Durchführung des Zahlungsverkehrs über ein Eigenkonto oder mehrere
Eigenkonten der Eigentümergemeinschaft), dann ist die „Eigentümerge-
meinschaft ......gasse/straße ...“ oder die „Eigentümergemeinschaft der
Liegenschaft ...“ Kontoinhaber, die darauf veranlagten Gelder stehen im
Eigentum der Gemeinschaft. Die Eigentümergemeinschaft ist in einem
solchen Fall auch direkter Vertragspartner der Bank, diese hat Schutz-
und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kontoinhaber, also direkt gegen-
über der Eigentümergemeinschaft. Weiters ist die Kontrolle der Kontobe-