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205

schaft oder auf einem ebenso einsehbaren Anderkonto des Verwal-

ters fruchtbringend (= verzinst) anzulegen

(§ 31 Abs 2 WEG).

Seit der Wohnrechtsnovelle 2006 ist der Verwalter also nicht mehr gesetz-

lich verpflichtet, die Rücklage als „echtes“ Vermögen der Eigentümerge-

meinschaft anzulegen. Der

Verwalter hat

nun – vom Gesetz her –

die

Wahl

, ob er die Rücklage entweder auf einem

Eigenkonto

der Eigentü-

mergemeinschaft oder auf einem

Anderkonto

seines eigenen Kontos an-

legt. Die Veranlagung auf einem Anderkonto des Verwalters ist zwar auch

eine „gesonderte“ Kontoführung, sie bedeutet aber auch, dass die Gelder

der Wohnungseigentümer in das Vermögen des Verwalters übergehen

und die Eigentümergemeinschaft allenfalls nur einen Herausgabean-

spruch (zB im Fall des Konkurses des Verwalters oder bei Beendigung

des Verwaltungsvertrages) hat, der im Streitfall eigens durchgesetzt wer-

den muss.

Weiters ist in § 20 Abs 6 WEG bestimmt, dass der Verwalter überhaupt

alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszah-

lungen

(also nicht nur die Rücklage) über ein für jeden Wohnungseigentü-

mer einsehbares Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder über ein

ebenso einsehbares Anderkonto des Verwalters durchzuführen hat. Die

früher im Gesetz enthaltene Anordnung, „Eigentümer eines auf diesem

Konto vorhandenen Guthabens ist die Eigentümergemeinschaft“ wurde

nun einfach aus dem Gesetz gestrichen. Wenn der Verwalter die Abwick-

lung des Zahlungsverkehrs über sein Anderkonto wählt, gehen die Gelder

der Wohnungseigentümer in sein Eigentum über, Guthaben stehen nicht

im Eigentum der Gemeinschaft, allenfalls besteht ein Anspruch auf He-

rausgabe des Guthabens, der im Streitfall eigens durchgesetzt werden

muss.

Wählt der Verwalter (von sich aus oder auf Weisung der Mehrheit der Woh-

nungseigentümer) die erste Variante (Veranlagung der Rücklage bzw.

Durchführung des Zahlungsverkehrs über ein Eigenkonto oder mehrere

Eigenkonten der Eigentümergemeinschaft), dann ist die „Eigentümerge-

meinschaft ......gasse/straße ...“ oder die „Eigentümergemeinschaft der

Liegenschaft ...“ Kontoinhaber, die darauf veranlagten Gelder stehen im

Eigentum der Gemeinschaft. Die Eigentümergemeinschaft ist in einem

solchen Fall auch direkter Vertragspartner der Bank, diese hat Schutz-

und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kontoinhaber, also direkt gegen-

über der Eigentümergemeinschaft. Weiters ist die Kontrolle der Kontobe-