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unterschreiben oder Korrekturen anbringen. Die Verwaltungstätigkeit
kann auch ohne schriftliche Bevollmächtigung ausgeübt werden. Für
die normalen Verwaltungshandlungen reichen die ordnungsgemäße
Bestellung des Verwalters durch die Mehrheit der Wohnungseigentü-
mer und seine gesetzliche Vollmacht vollkommen aus.
Am besten ist jedoch ein schriftlicher Verwaltungsvertrag, in dem die
Rechte und Pflichten des Verwalters genau angeführt sind. Vor allem das
Honorar, das der Verwalter für seine Tätigkeit erhält, sollte genau festge-
legt werden. Ebenso die jährliche Anpassung des Honorars, zB mit der
Inflationsrate. Unverständlicherweise gibt es sehr viele Eigentümerge-
meinschaften, die über das Honorar, das sie mit der Hausverwaltung ver-
einbart haben, gar nichts wissen. Im Innenverhältnis – also im Verhältnis
zwischen dem Verwalter und der Eigentümergemeinschaft – ist der Ver-
walter nur zur Erledigung der Angelegenheiten der ordentlichen Verwal-
tung befugt bzw. sogar verpflichtet.
Trotz seiner nach außen hin unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis darf
der Verwalter Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung nur auf
Grund eines rechtswirksamen Mehrheitsbeschlusses der Wohnungsei-
gentümer durchführen (§ 29 Abs 6 WEG).
Für die Wohnungseigentümer besteht überdies die Möglichkeit, dem Ver-
walter die Vollmacht zu beschränken, ihm mittels Mehrheitsentschei-
dungen konkrete Weisungen zu erteilen, den Verwalter zu kontrollieren
und unter bestimmten Bedingungen zu kündigen oder sogar vorzeitig ab-
zuberufen. Trotz Verwalterbestellung können also von der Eigentümerge-
meinschaft weiterhin Beschlüsse in allen ordentlichen und außerordent-
lichen Verwaltungsangelegenheiten gefasst werden. Mittels Weisung kann
dann dem Verwalter aufgetragen werden, nach diesen Beschlüssen zu
handeln.
Zur Verdeutlichung der Vollmacht des Verwalters sei noch auf folgende
Konsequenzen seiner Verwaltungshandlungen hingewiesen. Die vom Ver-
walter im Namen der Eigentümergemeinschaft geschlossenen Verträge
gelten (weiter),
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auch wenn sie entgegen einer Weisung der Wohnungseigentümer oder
in Überschreitung der beschränkten Verwaltungsvollmacht geschlos-
sen werden;