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nen. Weitere wichtige Unterlagen sind Ablesebelege oder etwa bei der
Versorgung durch Fernwärme der Einzelwärmelieferungsvertrag. Auch
das Stammblatt gemäß § 8 HeizKG, das der Wärmeabgeber zu führen hat,
enthält wichtige Informationen über wesentliche Merkmale der wärme-
technischen Ausgestaltung des Gebäudes, der gemeinsamen Wärmever-
sorgungsanlage und der Heizkörper.
Ist die Abrechnung nach Ansicht des Wärmeabnehmers falsch, und kann
man sich mit dem Wärmeabgeber nicht einigen, dann wird man rechtliche
Schritte ergreifen müssen. Das Gesetz (§ 25 Abs 1 Z 8a Heizkostenab-
rechnungsgesetz) bestimmt, dass
jeder Wärmeabnehmer gegen seinen
Wärmeabgeber beim Bezirksgericht einen Antrag auf Überprüfung
der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung stellen kann
. In den Ge-
meinden, in denen mietrechtliche Schlichtungsstellen eingerichtet sind
(zB also in Innsbruck), ist ein solcher Antrag zuerst dort einzubringen. Das
Gericht ist für diese Angelegenheit dann erst nach der Schlichtungsstelle
zuständig.
Der Wärmeabnehmer kann im Verfahren auch selbst auftreten oder eine
beliebige Person (zB. einen anderen Wohnungseigentümer oder einen
Verwandten) mit seiner Vertretung beauftragen. Es ist aber zu empfehlen,
sich in einem solchen Verfahren eines rechtlich geschulten Vertreters zu
bedienen. Man kann sich dabei aber nicht nur von Rechtsanwälten oder
Notaren, sondern auch von einer der Mieter- und Wohnungseigentümer-
organisationen (Adressen siehe Anhang), die nur einen relativ geringen
Mitgliedsbeitrag verlangen und dann Rechtsvertretung gewähren, vertre-
ten lassen.