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Infoservice

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nen. Weitere wichtige Unterlagen sind Ablesebelege oder etwa bei der

Versorgung durch Fernwärme der Einzelwärmelieferungsvertrag. Auch

das Stammblatt gemäß § 8 HeizKG, das der Wärmeabgeber zu führen hat,

enthält wichtige Informationen über wesentliche Merkmale der wärme-

technischen Ausgestaltung des Gebäudes, der gemeinsamen Wärmever-

sorgungsanlage und der Heizkörper.

Ist die Abrechnung nach Ansicht des Wärmeabnehmers falsch, und kann

man sich mit dem Wärmeabgeber nicht einigen, dann wird man rechtliche

Schritte ergreifen müssen. Das Gesetz (§ 25 Abs 1 Z 8a Heizkostenab-

rechnungsgesetz) bestimmt, dass

jeder Wärmeabnehmer gegen seinen

Wärmeabgeber beim Bezirksgericht einen Antrag auf Überprüfung

der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung stellen kann

. In den Ge-

meinden, in denen mietrechtliche Schlichtungsstellen eingerichtet sind

(zB also in Innsbruck), ist ein solcher Antrag zuerst dort einzubringen. Das

Gericht ist für diese Angelegenheit dann erst nach der Schlichtungsstelle

zuständig.

Der Wärmeabnehmer kann im Verfahren auch selbst auftreten oder eine

beliebige Person (zB. einen anderen Wohnungseigentümer oder einen

Verwandten) mit seiner Vertretung beauftragen. Es ist aber zu empfehlen,

sich in einem solchen Verfahren eines rechtlich geschulten Vertreters zu

bedienen. Man kann sich dabei aber nicht nur von Rechtsanwälten oder

Notaren, sondern auch von einer der Mieter- und Wohnungseigentümer-

organisationen (Adressen siehe Anhang), die nur einen relativ geringen

Mitgliedsbeitrag verlangen und dann Rechtsvertretung gewähren, vertre-

ten lassen.