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für die einzelnen Miteigentümer bindend. Die Fälligkeit dieser Akon-
tobeträge ist von einer ordnungsgemäßen Abrechnung der früheren
Zeiträume nicht abhängig.
Die Pflichten des Verwalters
Der Verwalter ist verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen al-
ler Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit der
Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind.
Der Verwalter ist verpflichtet, die ihm aufgetragenen Geschäfte (die Ver-
waltung der Liegenschaft) „emsig und redlich zu besorgen und alle aus
dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machthaber (also der Eigen-
tümergemeinschaft)zu überlassen“ (§ 1009 ABGB).
Alle Zinsen für veranlagte Gelder, sowie Skonti (das sind die Preisnachläs.
se, die der Verwalter bei den Firmen, die er mit Aufträgen im Namen der
Eigentümergemeinschaft betraut, erhält) und dergleichen sind der Eigen-
tümergemeinschaft zu überlassen.
BEISPIEL:
Ein Baumeister stellt für die Behebung eines Gebrechens € 8.400,- in
Rechnung und gewährt auf Grund rascher Bezahlung 5 % Skonto
(einen Preisnachlass von € 420,-), der Preisnachlass muss der Eigen-
tümergemeinschaft gutgeschrieben werden.
Dem Verwalter ist es nicht erlaubt, im Zusammenhang mit seiner Verwal-
tungstätigkeit Geschenke ohne Willen des Machtgebers (also ohne Zu-
stimmung durch die Eigentümergemeinschaft) anzunehmen (§ 1013
ABGB). Auch Provisionen, die er von Versicherungsfirmen dafür erhält,
dass er die Liegenschaft gerade bei ihnen versichert, muss er an die Ei-
gentümergemeinschaft herausgeben. Eine anderslautende Vereinbarung
im Verwaltervertrag sollte von den Wohnungseigentümern nicht akzeptiert
werden.
Ein Verwalter (jedenfalls ein professioneller Hausverwalter) ist in der Regel
auch als Sachverständiger im Sinn des § 1299 ABGB anzusehen; er haftet
für eine Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte entsprechend der
besonderen Sachkenntnisse, die man diesem Berufsstand unterstellt.