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Infoservice

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Nur damit kann für ein größtmögliches Maß an Sicherheit und Transparenz

gesorgt werden. Schließlich arbeitet der Verwalter mit fremdem Geld und

auf fremde Rechnung.

Zur Warnung ein Fall aus der Praxis: lm Jahr 2005 kam es in Salzburg zum

Konkurs eines Hausverwalters, bei dem viele Wohnungseigentümer finan-

zielle Schäden erlitten. Der Hausverwalter hatte für die jeweiligen Eigentü-

mergemeinschaften auch nur Anderkonten eingerichtet und die darauf

eingezahlten Gelder nicht zur Bezahlung von Rechnungen (für die Reini-

gungsfirmen, Wasser- und Kanalgebühren etc) sondern vom Konto bar

abgehoben und für eigene Zwecke verwendet. In diesem Fall hat offen-

sichtlich eine der kritisierten Eigenschaften des Anderkontos – die konto-

führende Bank ist nicht verpflichtet, den Wohnungseigentümern Einsicht

in die Kontobewegungen zu geben – dazu geführt, dass die Unregelmä-

ßigkeiten monatelang unentdeckt blieben. Auch wenn dies vielleicht ein

Einzelfall war, aber gerade wenn man jemandem sein Geld anvertraut gilt

der Grundsatz: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.“

Pflicht zur Mahnung und Klage der Wohnungseigentümer, wenn sie ihren

Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen

Der Verwalter ist ausdrücklich verpflichtet, rückständige Zahlungen eines

Wohnungseigentümers für Liegenschaftsaufwendungen (zB Betriebs-

und Erhaltungskosten, Beiträge zur Rücklage, ...) einzumahnen und nöti-

genfalls binnen 6 Monaten einzuklagen sowie die Anmerkung der Klage

im Grundbuch zu beantragen. Damit soll der Eigentümergemeinschaft

das Vorzugspfandrecht am Liegenschaftsanteil des säumigen Wohnungs-

eigentümers gewahrt werden.

Legung einer Vorausschau

Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern bis spätestens zum Ende

der laufenden Abrechnungsperiode (in der Regel also bis zum 31.12.) eine

Vorausschau zur Kenntnis zu bringen, in der die in absehbarer Zeit not-

wendigen Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hi-

nausgehen bekanntzugeben sind. Weiters hat die Vorausschau die ge-

planten Verbesserungsarbeiten, die erforderlichen Beiträge zur Rücklage

sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die Bewirt-

schaftungskosten, und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen zu

enthalten. Zweck der Vorausschau ist, die Wohnungseigentümer über die

zu erwartenden Aufwendungen (vor allem aus der Erhaltung des Gebäu-

des, aber auch aus den Betriebskosten) des nächsten Jahres zu informie-