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Nur damit kann für ein größtmögliches Maß an Sicherheit und Transparenz
gesorgt werden. Schließlich arbeitet der Verwalter mit fremdem Geld und
auf fremde Rechnung.
Zur Warnung ein Fall aus der Praxis: lm Jahr 2005 kam es in Salzburg zum
Konkurs eines Hausverwalters, bei dem viele Wohnungseigentümer finan-
zielle Schäden erlitten. Der Hausverwalter hatte für die jeweiligen Eigentü-
mergemeinschaften auch nur Anderkonten eingerichtet und die darauf
eingezahlten Gelder nicht zur Bezahlung von Rechnungen (für die Reini-
gungsfirmen, Wasser- und Kanalgebühren etc) sondern vom Konto bar
abgehoben und für eigene Zwecke verwendet. In diesem Fall hat offen-
sichtlich eine der kritisierten Eigenschaften des Anderkontos – die konto-
führende Bank ist nicht verpflichtet, den Wohnungseigentümern Einsicht
in die Kontobewegungen zu geben – dazu geführt, dass die Unregelmä-
ßigkeiten monatelang unentdeckt blieben. Auch wenn dies vielleicht ein
Einzelfall war, aber gerade wenn man jemandem sein Geld anvertraut gilt
der Grundsatz: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.“
Pflicht zur Mahnung und Klage der Wohnungseigentümer, wenn sie ihren
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen
Der Verwalter ist ausdrücklich verpflichtet, rückständige Zahlungen eines
Wohnungseigentümers für Liegenschaftsaufwendungen (zB Betriebs-
und Erhaltungskosten, Beiträge zur Rücklage, ...) einzumahnen und nöti-
genfalls binnen 6 Monaten einzuklagen sowie die Anmerkung der Klage
im Grundbuch zu beantragen. Damit soll der Eigentümergemeinschaft
das Vorzugspfandrecht am Liegenschaftsanteil des säumigen Wohnungs-
eigentümers gewahrt werden.
Legung einer Vorausschau
Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern bis spätestens zum Ende
der laufenden Abrechnungsperiode (in der Regel also bis zum 31.12.) eine
Vorausschau zur Kenntnis zu bringen, in der die in absehbarer Zeit not-
wendigen Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hi-
nausgehen bekanntzugeben sind. Weiters hat die Vorausschau die ge-
planten Verbesserungsarbeiten, die erforderlichen Beiträge zur Rücklage
sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die Bewirt-
schaftungskosten, und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen zu
enthalten. Zweck der Vorausschau ist, die Wohnungseigentümer über die
zu erwartenden Aufwendungen (vor allem aus der Erhaltung des Gebäu-
des, aber auch aus den Betriebskosten) des nächsten Jahres zu informie-