Previous Page  222 / 264 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 222 / 264 Next Page
Page Background

214

AK-

Infoservice

Weiters ist es einem Bevollmächtigten

verboten, Geschenke und Provi-

sionen

anzunehmen.

Pflicht zur Rechnungslegung

Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern eine ordentliche und rich-

tige Abrechnung zu legen.

Gegebenenfalls hat er auch die nach den Regelungen des Heizkostenab-

rechnungsgesetzes zu erstellende Abrechnung über die Heiz- und Warm-

wasserkosten zu legen. Dies dann, wenn es sich um eine zentrale Wärme-

versorgungsanlage der Eigentümergemeinschaft (Zentralheizung mit Kes-

selhaus auf der Liegenschaft) handelt oder die Eigentümergemeinschaft

Fernwärme von einem Lieferanten übernimmt und im eigenen Namen an

die Wohnungseigentümer weiterliefert. Bei Einzellieferungsverträgen der

Wohnungseigentümer mit Fernwärmelieferanten besteht keine Abrech-

nungspflicht des Verwalters sondern des Fernwärmeunternehmens.

Verwalterpflichten hinsichtlich des Energieausweises

Wohnungseigentümer müssen

bei Vermietung oder Verkauf

ihrer Woh-

nung

dem Mieter oder Käufer einen Energieausweis vorlegen

, der

nicht älter als 10 Jahre sein darf. Das ist im Energieausweis-Vorlage-Ge-

setz geregelt. In einem Haus mit mehreren Wohnungen reicht es dabei

aus, wenn bei Vermietung oder Verkauf einer Wohnung ein für das ganze

Haus erstellter Energieausweis oder ein Energieausweis für ein vergleich-

bares Nutzungsobjekt im selben Gebäude vorgelegt wird; es müssen also

nicht unbedingt mehrere Energieausweise für alle einzelnen Wohnungen

erstellt werden.

Das Wohnungseigentumsgesetz sieht dazu nun vor, dass

der Verwalter

für die Existenz eines höchstens zehn Jahre alten Energieausweises

für das gesamte Haus Sorge zu tragen hat

. Diese Verpflichtung besteht

aber dann nicht, wenn die

Mehrheit der Wohnungseigentümer etwas

anderes beschließt

; nämlich dass ein solcher Energieausweis nicht vor-

rätig gehalten und daher auch nicht beschafft werden soll.

Die Kosten für die Erstellung des vom Verwalter vorrätig zu haltenden En-

ergieausweises sind als Aufwendung für die Liegenschaft zu qualifizieren

und daher von allen Wohnungseigentümern entsprechend dem allgemei-

nen Aufteilungsschlüssel zu tragen; in der Praxis werden diese Kosten

wohl aus der Rücklage bezahlt werden.