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AK-
Infoservice
Weiters ist es einem Bevollmächtigten
verboten, Geschenke und Provi-
sionen
anzunehmen.
Pflicht zur Rechnungslegung
Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern eine ordentliche und rich-
tige Abrechnung zu legen.
Gegebenenfalls hat er auch die nach den Regelungen des Heizkostenab-
rechnungsgesetzes zu erstellende Abrechnung über die Heiz- und Warm-
wasserkosten zu legen. Dies dann, wenn es sich um eine zentrale Wärme-
versorgungsanlage der Eigentümergemeinschaft (Zentralheizung mit Kes-
selhaus auf der Liegenschaft) handelt oder die Eigentümergemeinschaft
Fernwärme von einem Lieferanten übernimmt und im eigenen Namen an
die Wohnungseigentümer weiterliefert. Bei Einzellieferungsverträgen der
Wohnungseigentümer mit Fernwärmelieferanten besteht keine Abrech-
nungspflicht des Verwalters sondern des Fernwärmeunternehmens.
Verwalterpflichten hinsichtlich des Energieausweises
Wohnungseigentümer müssen
bei Vermietung oder Verkauf
ihrer Woh-
nung
dem Mieter oder Käufer einen Energieausweis vorlegen
, der
nicht älter als 10 Jahre sein darf. Das ist im Energieausweis-Vorlage-Ge-
setz geregelt. In einem Haus mit mehreren Wohnungen reicht es dabei
aus, wenn bei Vermietung oder Verkauf einer Wohnung ein für das ganze
Haus erstellter Energieausweis oder ein Energieausweis für ein vergleich-
bares Nutzungsobjekt im selben Gebäude vorgelegt wird; es müssen also
nicht unbedingt mehrere Energieausweise für alle einzelnen Wohnungen
erstellt werden.
Das Wohnungseigentumsgesetz sieht dazu nun vor, dass
der Verwalter
für die Existenz eines höchstens zehn Jahre alten Energieausweises
für das gesamte Haus Sorge zu tragen hat
. Diese Verpflichtung besteht
aber dann nicht, wenn die
Mehrheit der Wohnungseigentümer etwas
anderes beschließt
; nämlich dass ein solcher Energieausweis nicht vor-
rätig gehalten und daher auch nicht beschafft werden soll.
Die Kosten für die Erstellung des vom Verwalter vorrätig zu haltenden En-
ergieausweises sind als Aufwendung für die Liegenschaft zu qualifizieren
und daher von allen Wohnungseigentümern entsprechend dem allgemei-
nen Aufteilungsschlüssel zu tragen; in der Praxis werden diese Kosten
wohl aus der Rücklage bezahlt werden.