Previous Page  221 / 264 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 221 / 264 Next Page
Page Background

AK-

Infoservice

213

norar des Verwalters) und sie vom Verwalter auch keinerlei Auskünfte da-

rüber erhalten. Deshalb ist im Gesetz eine entsprechende Auskunftspflicht

des Verwalters vorgesehen. Der Verwalter hat auf Verlangen jedem Woh-

nungseigentümer Auskunft

über den Inhalt des Verwaltungsvertrages

,

besonders über die Entgeltvereinbarungen und den Umfang der verein-

barten Leistungen zu geben.

b)

Weiters ist es für Wohnungseigentümer bei einer Abstimmung (vor

allem bei einem schriftlichen Umlaufbeschluss, wenn die Wohnungsei-

gentümer nicht wie bei der Eigentümerversammlung in Anwesenheit an-

derer Eigentümer abstimmen) oft schwierig, das Stimmverhalten der an-

deren Wohnungseigentümer nachzuvollziehen und zu überprüfen, ob

wirklich (k)eine Mehrheit zu einem bestimmten Beschlussthema zustande

gekommen ist. Daher ist nun im WEG vorgesehen, dass der Verwalter im

Fall einer schriftlichen Willensbildung jedem Wohnungseigentümer über

das Stimmverhalten der anderen Wohnungseigentümer

Auskunft zu

geben hat. Diese Information, wie sich die anderen Wohnungseigentümer

zu einer bestimmten Frage erklärt haben, ist oft Voraussetzung für eine

Prüfung, ob tatsächlich eine Mehrheit zustande gekommen ist bzw. ob

eine Beschlussanfechtung möglich/nötig ist.

c)

Weitere Auskunftspflichten des Verwalters sind zwar nicht ausdrücklich

im Gesetz erwähnt, aber in den erläuternden Bemerkungen zum Gesetz

ausgeführt, wie etwa die Verpflichtung des Verwalters zur

Bekanntgabe

der ihm bekannten Adressen der nicht auf der Liegenschaft woh-

nenden Wohnungseigentümer

an einen Wohnungseigentümer, der sich

schriftlich mit einer die Gemeinschaft betreffenden Frage an alle anderen

Wohnungseigentümer wenden will.

Allgemeine Pflichten des Verwalters gemäß dem ABGB

lm WEG ist zusätzlich noch bestimmt, dass den Verwalter auch die allge-

meinen für einen Bevollmächtigten im ABGB normierten Pflichten treffen.

Besonders erwähnenswert ist die Anordnung, dass der Bevollmächtigte

(der Verwalter) die ihm übertragenen

Geschäfte

(die Verwaltung der Lie-

genschaft)

emsig und redlich

zu besorgen hat. Nach der Rechtsprechung

muss ein Bevollmächtigter, wenn er die Geschäfte des „Machtgebers“

(hier: der Eigentümergemeinschaft) besorgt, noch sorgfältiger vorgehen,

wie in eigenen Angelegenheiten.