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norar des Verwalters) und sie vom Verwalter auch keinerlei Auskünfte da-
rüber erhalten. Deshalb ist im Gesetz eine entsprechende Auskunftspflicht
des Verwalters vorgesehen. Der Verwalter hat auf Verlangen jedem Woh-
nungseigentümer Auskunft
über den Inhalt des Verwaltungsvertrages
,
besonders über die Entgeltvereinbarungen und den Umfang der verein-
barten Leistungen zu geben.
b)
Weiters ist es für Wohnungseigentümer bei einer Abstimmung (vor
allem bei einem schriftlichen Umlaufbeschluss, wenn die Wohnungsei-
gentümer nicht wie bei der Eigentümerversammlung in Anwesenheit an-
derer Eigentümer abstimmen) oft schwierig, das Stimmverhalten der an-
deren Wohnungseigentümer nachzuvollziehen und zu überprüfen, ob
wirklich (k)eine Mehrheit zu einem bestimmten Beschlussthema zustande
gekommen ist. Daher ist nun im WEG vorgesehen, dass der Verwalter im
Fall einer schriftlichen Willensbildung jedem Wohnungseigentümer über
das Stimmverhalten der anderen Wohnungseigentümer
Auskunft zu
geben hat. Diese Information, wie sich die anderen Wohnungseigentümer
zu einer bestimmten Frage erklärt haben, ist oft Voraussetzung für eine
Prüfung, ob tatsächlich eine Mehrheit zustande gekommen ist bzw. ob
eine Beschlussanfechtung möglich/nötig ist.
c)
Weitere Auskunftspflichten des Verwalters sind zwar nicht ausdrücklich
im Gesetz erwähnt, aber in den erläuternden Bemerkungen zum Gesetz
ausgeführt, wie etwa die Verpflichtung des Verwalters zur
Bekanntgabe
der ihm bekannten Adressen der nicht auf der Liegenschaft woh-
nenden Wohnungseigentümer
an einen Wohnungseigentümer, der sich
schriftlich mit einer die Gemeinschaft betreffenden Frage an alle anderen
Wohnungseigentümer wenden will.
Allgemeine Pflichten des Verwalters gemäß dem ABGB
lm WEG ist zusätzlich noch bestimmt, dass den Verwalter auch die allge-
meinen für einen Bevollmächtigten im ABGB normierten Pflichten treffen.
Besonders erwähnenswert ist die Anordnung, dass der Bevollmächtigte
(der Verwalter) die ihm übertragenen
Geschäfte
(die Verwaltung der Lie-
genschaft)
emsig und redlich
zu besorgen hat. Nach der Rechtsprechung
muss ein Bevollmächtigter, wenn er die Geschäfte des „Machtgebers“
(hier: der Eigentümergemeinschaft) besorgt, noch sorgfältiger vorgehen,
wie in eigenen Angelegenheiten.