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AK-

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schaft gegenüber ihren Vertragspartnern als auch von den einzelnen Woh-

nungseigentümern gegenüber der Eigentümergemeinschaft) – in der Re-

gel kostenpflichtig – zu stornieren und/oder zu ändern. Damit laufen

Kosten auf, die beim Eigenkonto nicht anfallen.

Ein Eigenkonto der Gemeinschaft bleibt vom Verwalterwechsel völlig un-

berührt. Der bisherige Verwalter hat lediglich die Kontounterlagen an den

neuen Verwalter herauszugeben. Bei einer entsprechenden „Treue“ des

Kontoinhabers, wenn also eine Eigentümergemeinschaft (unabhängig von

eventuellen Verwalter wechseln) über Jahre hindurch ihr Eigenkonto bei

demselben Kreditinstitut hat, wird es für die Eigentümergemeinschaft

auch leichter sein, mit der Bank einen höheren Haben-Zinssatz auszuver-

handeln, als bei einem wiederholten (durch Verwalterwechsel verursach-

ten) Wechsel der Anderkonten und einer dadurch bedingten, meist relativ

kurzfristigen Geschäftsbeziehung mit einem bestimmten Kreditinstitut.

Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass bei einem Anderkonto – anders

als beim Eigenkonto – Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen das

kontoführende Kreditinstitut weitgehend ausgeschlossen werden/sind.

Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs der Wohnungseigentümergemein-

schaft (und überdies die Bildung einer Rücklage) auf einem Anderkonto

des Verwalters ist also gegenüber der Abwicklung über ein Eigenkonto mit

dem Mangel an Kontrollmöglichkeiten, eingeschränkten Rechten der Ei-

gentümergemeinschaft und finanziellen Risiken behaftet, im Fall des Ver-

walterwechsels weiters mit unnötiger Kostenbelastung und erheblichem

Verwaltungsaufwand. Die gesetzlichen Regelungen lassen dem Verwalter

zwar die Wahl, ob er den laufenden Zahlungsverkehr und die Rücklage

über/auf Eigenkonten oder Anderkonten abwickelt bzw. fruchtbringend

anlegt, jedoch können die Wohnungseigentümer dem Verwalter diesbe-

züglich eine bindende Weisung erteilen.

TIPP:

Es ist also unbedingt zu empfehlen, dass die Wohnungseigentümer

den Verwalter mit einer Mehrheitsweisung damit beauftragen, den

laufenden Zahlungsverkehr und die Rücklage (als „echtes„ Vermögen

der Eigentümergemeinschaft) über/auf ausdrücklich auf die Eigentü-

mergemeinschaft lautende, für jeden Wohnungseigentümer einseh-

bare Eigenkonten abzuwickeln bzw. fruchtbringend abzulegen.