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schaft gegenüber ihren Vertragspartnern als auch von den einzelnen Woh-
nungseigentümern gegenüber der Eigentümergemeinschaft) – in der Re-
gel kostenpflichtig – zu stornieren und/oder zu ändern. Damit laufen
Kosten auf, die beim Eigenkonto nicht anfallen.
Ein Eigenkonto der Gemeinschaft bleibt vom Verwalterwechsel völlig un-
berührt. Der bisherige Verwalter hat lediglich die Kontounterlagen an den
neuen Verwalter herauszugeben. Bei einer entsprechenden „Treue“ des
Kontoinhabers, wenn also eine Eigentümergemeinschaft (unabhängig von
eventuellen Verwalter wechseln) über Jahre hindurch ihr Eigenkonto bei
demselben Kreditinstitut hat, wird es für die Eigentümergemeinschaft
auch leichter sein, mit der Bank einen höheren Haben-Zinssatz auszuver-
handeln, als bei einem wiederholten (durch Verwalterwechsel verursach-
ten) Wechsel der Anderkonten und einer dadurch bedingten, meist relativ
kurzfristigen Geschäftsbeziehung mit einem bestimmten Kreditinstitut.
Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass bei einem Anderkonto – anders
als beim Eigenkonto – Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen das
kontoführende Kreditinstitut weitgehend ausgeschlossen werden/sind.
Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs der Wohnungseigentümergemein-
schaft (und überdies die Bildung einer Rücklage) auf einem Anderkonto
des Verwalters ist also gegenüber der Abwicklung über ein Eigenkonto mit
dem Mangel an Kontrollmöglichkeiten, eingeschränkten Rechten der Ei-
gentümergemeinschaft und finanziellen Risiken behaftet, im Fall des Ver-
walterwechsels weiters mit unnötiger Kostenbelastung und erheblichem
Verwaltungsaufwand. Die gesetzlichen Regelungen lassen dem Verwalter
zwar die Wahl, ob er den laufenden Zahlungsverkehr und die Rücklage
über/auf Eigenkonten oder Anderkonten abwickelt bzw. fruchtbringend
anlegt, jedoch können die Wohnungseigentümer dem Verwalter diesbe-
züglich eine bindende Weisung erteilen.
TIPP:
Es ist also unbedingt zu empfehlen, dass die Wohnungseigentümer
den Verwalter mit einer Mehrheitsweisung damit beauftragen, den
laufenden Zahlungsverkehr und die Rücklage (als „echtes„ Vermögen
der Eigentümergemeinschaft) über/auf ausdrücklich auf die Eigentü-
mergemeinschaft lautende, für jeden Wohnungseigentümer einseh-
bare Eigenkonten abzuwickeln bzw. fruchtbringend abzulegen.