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wegungen (Ein- und Auszahlungen) durch die Wohnungseigentümer viel

leichter, als beim Anderkonto. Dazu könnte etwa mit dem kontoführenden

Kreditinstitut vereinbart werden, dass Mitglieder der Eigentümergemein-

schaft eine Kontokarte erhalten, die sie zur Übernahme von Kontoauszü-

gen berechtigt. Hingegen bedeutet Anderkonto, dass es sich dabei um

ein Konto des Verwalters handelt; der Verwalter ist Kontoinhaber und Ei-

gentümer der Gelder, er führt das Konto und verwaltet die Gelder als

„Treuhänder“ für die Eigentümergemeinschaft.

Ein Anderkonto kann aber schon den gesetzlichen Anforderungen „ein-

sehbar“ nicht genügen, weil die Vereinbarungen zwischen der kontofüh-

renden Bank und dem Kontoinhaber (Hausverwalter) regelmäßig aus-

schließen, dass selbst derjenige, für den das Anderkonto geführt wird, ein

Einsichtsrecht in dieses Konto hat.

So enthalten die Geschäftsbedingungen einer großen österreichischen

Bank für Anderkonten von Immobilienverwaltern folgende Regelungen

(Anmerkungen des Autors dieses Ratgebers sind in Klammer gesetzt):

Rechte Dritter (also Rechte der Eigentümergemeinschaft) auf Leistung

aus einem Anderkonto bestehen dem Kreditinstitut gegenüber nicht.

Das Kreditinstitut hält sich demgemäß auch nicht für berechtigt, einem

Dritten (der Eigentümergemeinschaft) Verfügungen über das Ander-

konto zu gestatten, auch wenn nachgewiesen wird, dass das Konto

seinetwegen errichtet worden ist.

Das Kreditinstitut gibt einem Dritten (der Eigentümergemeinschaft)

über das Anderkonto nur Auskunft, wenn er sich durch eine schriftliche

Ermächtigung des Kontoinhabers (des Verwalters) ausweist.

Das Kreditinstitut hat die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Kon-

toinhabers (des Verwalters) in seinem Verhältnis zu Dritten (zur Eigen-

tümergemeinschaft) nicht zu prüfen. Es lehnt demnach jede Verant-

wortung für den einem Dritten (der Eigentümergemeinschaft) aus einer

unrechtmäßigen Verfügung des Kontoinhabers (des Verwalters) entste-

henden Schaden ab.

Sollte das Konkursverfahren über das Vermögen des Kontoinhabers

(des Verwalters) eröffnet werden, so wird das Kreditinstitut dem durch

Gerichtsbeschluss ermächtigten Masseverwalter Kenntnis von der

Führung von Anderkonten und auf Verlangen auch Auskunft über diese

Konten geben. Das Kreditinstitut wird über das Anderkonto nur mit Zu-

stimmung des an Stelle des Gemeinschuldners (des Verwalters) durch

Gerichtsbeschluss ermächtigten Masseverwalters verfügen lassen.