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Infoservice
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auch wenn der Verwalter nach dem Abschluss der Verträge abberufen
oder der Verwaltungsvertrag gekündigt wurde;
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sogar wenn sie vom Verwalter erst nach seiner Abberufung oder Kün-
digung geschlossen wurden, sofern der Vertragspartner von der Auf-
lösung des Verwaltungsvertrages nichts wusste oder nichts wissen
musste.
Wenn der Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft einen Vertrag
rechtswirksam abgeschlossen hat – dies aber zum Nachteil und/oder ent-
gegen einer Weisung der Eigentümergemeinschaft – ist er der Eigentü-
mergemeinschaft aber zu Schadenersatz verpflichtet.
BEISPIEL:
Der Verwalter schließt ohne Rückfrage eine neue Gebäudeversiche-
rung zu einer weit überhöhten Prämie ab, obwohl ihm die Weisung
erteilt worden war, vor jedem Versicherungsabschluss zuerst die Ge-
nehmigung der Mehrheit der Wohnungseigentümer einzuholen. Der
Vertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Versiche-
rungsanstalt ist rechtswirksam. Der Schaden, der der Eigentümerge-
meinschaft daraus entsteht, kann gegen den Verwalter mittels einer
Schadenersatzklage geltend gemacht werden.
Ein pflichtwidriger und/oder entgegen einer Weisung bzw. Vollmacht han-
delnder Verwalter setzt unter Umständen auch einen Grund, weshalb er
von der Eigentümergemeinschaft vorzeitig gekündigt oder sein Verwal-
tungsvertrag – über Antrag auch nur eines Wohnungseigentümers – we-
gen grober Verletzung seiner Pflichten gerichtlich aufgelöst wird.
Von der Vollmacht zu unterscheiden ist der konkrete
Auftrag
(eine Wei-
sung), den (die) der Verwalter von der Eigentümergemeinschaft erhält.
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Die Vollmacht legt fest, was der Verwalter
tun kann
(zB im Namen der
Eigentümergemeinschaft Verträge über die Durchführung von Erhal-
tungsarbeiten abschließen).
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Der Auftrag (Die Weisung) regelt, was der Verwalter in einem konkreten
Fall
tun darf
(zB eine bestimmte Erhaltungsarbeit nur nach Einholung
mindestens dreier Angebote und erst nach einem diesbezüglichen Be-
schluss der Eigentümermehrheit zu vergeben).