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201

auch wenn der Verwalter nach dem Abschluss der Verträge abberufen

oder der Verwaltungsvertrag gekündigt wurde;

sogar wenn sie vom Verwalter erst nach seiner Abberufung oder Kün-

digung geschlossen wurden, sofern der Vertragspartner von der Auf-

lösung des Verwaltungsvertrages nichts wusste oder nichts wissen

musste.

Wenn der Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft einen Vertrag

rechtswirksam abgeschlossen hat – dies aber zum Nachteil und/oder ent-

gegen einer Weisung der Eigentümergemeinschaft – ist er der Eigentü-

mergemeinschaft aber zu Schadenersatz verpflichtet.

BEISPIEL:

Der Verwalter schließt ohne Rückfrage eine neue Gebäudeversiche-

rung zu einer weit überhöhten Prämie ab, obwohl ihm die Weisung

erteilt worden war, vor jedem Versicherungsabschluss zuerst die Ge-

nehmigung der Mehrheit der Wohnungseigentümer einzuholen. Der

Vertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Versiche-

rungsanstalt ist rechtswirksam. Der Schaden, der der Eigentümerge-

meinschaft daraus entsteht, kann gegen den Verwalter mittels einer

Schadenersatzklage geltend gemacht werden.

Ein pflichtwidriger und/oder entgegen einer Weisung bzw. Vollmacht han-

delnder Verwalter setzt unter Umständen auch einen Grund, weshalb er

von der Eigentümergemeinschaft vorzeitig gekündigt oder sein Verwal-

tungsvertrag – über Antrag auch nur eines Wohnungseigentümers – we-

gen grober Verletzung seiner Pflichten gerichtlich aufgelöst wird.

Von der Vollmacht zu unterscheiden ist der konkrete

Auftrag

(eine Wei-

sung), den (die) der Verwalter von der Eigentümergemeinschaft erhält.

Die Vollmacht legt fest, was der Verwalter

tun kann

(zB im Namen der

Eigentümergemeinschaft Verträge über die Durchführung von Erhal-

tungsarbeiten abschließen).

Der Auftrag (Die Weisung) regelt, was der Verwalter in einem konkreten

Fall

tun darf

(zB eine bestimmte Erhaltungsarbeit nur nach Einholung

mindestens dreier Angebote und erst nach einem diesbezüglichen Be-

schluss der Eigentümermehrheit zu vergeben).