Previous Page  209 / 264 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 209 / 264 Next Page
Page Background

AK-

Infoservice

201

■

■

auch wenn der Verwalter nach dem Abschluss der Verträge abberufen

oder der Verwaltungsvertrag gekündigt wurde;

■

■

sogar wenn sie vom Verwalter erst nach seiner Abberufung oder Kün-

digung geschlossen wurden, sofern der Vertragspartner von der Auf-

lösung des Verwaltungsvertrages nichts wusste oder nichts wissen

musste.

Wenn der Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft einen Vertrag

rechtswirksam abgeschlossen hat – dies aber zum Nachteil und/oder ent-

gegen einer Weisung der Eigentümergemeinschaft – ist er der Eigentü-

mergemeinschaft aber zu Schadenersatz verpflichtet.

BEISPIEL:

Der Verwalter schließt ohne Rückfrage eine neue Gebäudeversiche-

rung zu einer weit überhöhten Prämie ab, obwohl ihm die Weisung

erteilt worden war, vor jedem Versicherungsabschluss zuerst die Ge-

nehmigung der Mehrheit der Wohnungseigentümer einzuholen. Der

Vertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Versiche-

rungsanstalt ist rechtswirksam. Der Schaden, der der Eigentümerge-

meinschaft daraus entsteht, kann gegen den Verwalter mittels einer

Schadenersatzklage geltend gemacht werden.

Ein pflichtwidriger und/oder entgegen einer Weisung bzw. Vollmacht han-

delnder Verwalter setzt unter Umständen auch einen Grund, weshalb er

von der Eigentümergemeinschaft vorzeitig gekündigt oder sein Verwal-

tungsvertrag – über Antrag auch nur eines Wohnungseigentümers – we-

gen grober Verletzung seiner Pflichten gerichtlich aufgelöst wird.

Von der Vollmacht zu unterscheiden ist der konkrete

Auftrag

(eine Wei-

sung), den (die) der Verwalter von der Eigentümergemeinschaft erhält.

■

■

Die Vollmacht legt fest, was der Verwalter

tun kann

(zB im Namen der

Eigentümergemeinschaft Verträge über die Durchführung von Erhal-

tungsarbeiten abschließen).

■

■

Der Auftrag (Die Weisung) regelt, was der Verwalter in einem konkreten

Fall

tun darf

(zB eine bestimmte Erhaltungsarbeit nur nach Einholung

mindestens dreier Angebote und erst nach einem diesbezüglichen Be-

schluss der Eigentümermehrheit zu vergeben).