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AK-

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Insofern unterscheidet sich die Heizkostenabrechnung nach dem HeizKG

von der „normalen“ Abrechnung nach dem WEG. Dort trifft – auch bei

einem Eigentümerwechsel während des Jahres – das Abrechnungsergeb-

nis den Wohnungseigentümer, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit gerade

Wohnungseigentümer ist.

Überprüfung und Bestreitung der Heizkostenabrechnung

Wichtig ist die genaue Kontrolle der Abrechnung. Erheben Sie als Wärme-

abnehmer gegen eine „gehörig gelegte“ Abrechnung nicht innerhalb von

sechs Monaten schriftlich begründete Einwendungen, so wird unwider-

leglich angenommen, dass die Abrechnung von Ihnen genehmigt wurde.

Die Kontrolle ist aber nicht ganz einfach. Der Wärmeabnehmer bekommt

ja nur eine Abrechnungsübersicht zugesandt. Die Abrechnung selbst (da-

rin ist – im Unterschied zur Abrechnungsübersicht – jeder einzelne Posten

detailliert anzuführen) sowie die Belegsammlung sind nur „an einer geeig-

neten Stelle“ zur Einsicht aufzulegen. Das ist in der Regel in den Bürorä-

umlichkeiten des Wärmeabgebers, des Abrechnungsunternehmens oder

der Hausverwaltung. Der Zeitraum für die Einsicht muss mindestens vier

Wochen betragen. Auf Verlangen eines Wärmeabnehmers sind von den

Belegen sowie der Gesamtaufstellung auf seine Kosten Abschriften, Ab-

lichtungen oder weitere Ausdrucke für ihn anzufertigen.

Da also die zugesandte Abrechnungsübersicht nur bedingt aussagekräf-

tig ist, sollte man jedenfalls auch die Abrechnung und die zugehörigen

Belege kontrollieren. Das Gesetz verlangt dazu vom Wärmeabgeber, dass

er die Belege, welcher der Abrechnung zugrunde liegen, in übersichtlicher

und nachprüfbarer Weise so sammelt, dass sie den Kostengruppen ein-

deutig zugeordnet werden können. Wenn Belege nur auf Datenträgern

vorhanden sind, dann müssen Ausdrucke der Belege angefertigt werden.

Weiters muss der Belegsammlung eine Liste aller Heiz- und Warmwasser-

kosten sowie eine

Darstellung jener Rechenschritte

vorangestellt wer-

den, die zur Ermittlung der Kosten geführt haben, welche dem Nutzer

verrechnet wurden.

Manchmal reichen auch die oben beschrieben Unterlagen nicht aus, um

eine Heizkostenabrechnung inhaltlich beurteilen zu können. Abgesehen

von der aktuellen Heizkostenabrechnung können etwa auch die Abrech-

nungen der vorangegangenen Perioden hilfreich sein, um Fehler zu erken-