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Insofern unterscheidet sich die Heizkostenabrechnung nach dem HeizKG
von der „normalen“ Abrechnung nach dem WEG. Dort trifft – auch bei
einem Eigentümerwechsel während des Jahres – das Abrechnungsergeb-
nis den Wohnungseigentümer, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit gerade
Wohnungseigentümer ist.
Überprüfung und Bestreitung der Heizkostenabrechnung
Wichtig ist die genaue Kontrolle der Abrechnung. Erheben Sie als Wärme-
abnehmer gegen eine „gehörig gelegte“ Abrechnung nicht innerhalb von
sechs Monaten schriftlich begründete Einwendungen, so wird unwider-
leglich angenommen, dass die Abrechnung von Ihnen genehmigt wurde.
Die Kontrolle ist aber nicht ganz einfach. Der Wärmeabnehmer bekommt
ja nur eine Abrechnungsübersicht zugesandt. Die Abrechnung selbst (da-
rin ist – im Unterschied zur Abrechnungsübersicht – jeder einzelne Posten
detailliert anzuführen) sowie die Belegsammlung sind nur „an einer geeig-
neten Stelle“ zur Einsicht aufzulegen. Das ist in der Regel in den Bürorä-
umlichkeiten des Wärmeabgebers, des Abrechnungsunternehmens oder
der Hausverwaltung. Der Zeitraum für die Einsicht muss mindestens vier
Wochen betragen. Auf Verlangen eines Wärmeabnehmers sind von den
Belegen sowie der Gesamtaufstellung auf seine Kosten Abschriften, Ab-
lichtungen oder weitere Ausdrucke für ihn anzufertigen.
Da also die zugesandte Abrechnungsübersicht nur bedingt aussagekräf-
tig ist, sollte man jedenfalls auch die Abrechnung und die zugehörigen
Belege kontrollieren. Das Gesetz verlangt dazu vom Wärmeabgeber, dass
er die Belege, welcher der Abrechnung zugrunde liegen, in übersichtlicher
und nachprüfbarer Weise so sammelt, dass sie den Kostengruppen ein-
deutig zugeordnet werden können. Wenn Belege nur auf Datenträgern
vorhanden sind, dann müssen Ausdrucke der Belege angefertigt werden.
Weiters muss der Belegsammlung eine Liste aller Heiz- und Warmwasser-
kosten sowie eine
Darstellung jener Rechenschritte
vorangestellt wer-
den, die zur Ermittlung der Kosten geführt haben, welche dem Nutzer
verrechnet wurden.
Manchmal reichen auch die oben beschrieben Unterlagen nicht aus, um
eine Heizkostenabrechnung inhaltlich beurteilen zu können. Abgesehen
von der aktuellen Heizkostenabrechnung können etwa auch die Abrech-
nungen der vorangegangenen Perioden hilfreich sein, um Fehler zu erken-