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AK-

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Kommt keine (schriftlich zu treffende) Vereinbarung zustande, so sind

65 % der Energiekosten nach dem Verbrauch und der Rest von 35 %

nach der beheizbaren Nutzfläche zu verteilen. Frühere Regelungen über

die Aufteilung von Energiekosten, die diesen Rahmenbedingungen ent-

sprechen, bleiben gültig. Bei älteren Gebäuden wird daher meist weiterhin

ein Schlüssel angewendet werden, wonach 60 % verbrauchsabhängig

und 40 % nach der Nutzfläche zu verteilen sind.

Die Verbrauchsanteile von Heizung und Warmwasser sind getrennt zu er-

fassen. Wenn dies nicht möglich ist, so wird vom Gesetz ein Anteil der

Heizkosten von 70 % und der Warmwasserkosten von 30 % angenom-

men. Eine abweichende einstimmige Vereinbarung ist zulässig, der Anteil

der Heizkosten muss dabei zwischen 60 und 80 % betragen.

Verteilung der sonstigen Kosten des Betriebs

Die sonstigen Kosten des Betriebs der Wärmeversorgungsanlage – also

alle laufenden Kosten, die nicht für Energie einerseits, Erhaltungs- oder

Verbesserungsarbeiten andererseits aufgewendet werden – sind nach der

beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen. Hier zählen auch die Kosten des Aus-

wechselns von Verschleißteilen zu den – auf die Bewohner aufzuteilenden

– „sonstigen Kosten des Betriebs“.

Bei Fernwärmeversorgungen sind keine „sonstigen Kosten des Betriebs“

zu verteilen. Hier werden nur die Kosten entsprechend dem Vertrag (bzw.

entsprechend den behördlichen Preisfestsetzungen) verteilt. Sieht der

Fernwärmetarif eine Trennung der Kosten in verbrauchsabhängige und

verbrauchsunabhängige Anteile vor (zum Beispiel „Arbeitspreis“ einer-

seits, „Grundpreis“ andererseits), dann ist der verbrauchsunabhängige

Anteil nach der beheizbaren Nutzfläche und der verbrauchsabhängige An-

teil – zumindest zu 55 % – nach den Verbrauchsanteilen aufzuteilen.

Heizkostenabrechnung nach dem HeizKG

Die gesamten Kosten sind jeweils für einen Zeitraum von zwölf Monaten

vom Wärmeabgeber abzurechnen. Dabei kann (vom Wärmeabgeber) so-

wohl das Kalenderjahr gewählt werden als auch – wahrscheinlich zweck-

mäßiger – ein Zeitraum, der jeweils eine Heizperiode zur Gänze umfasst.

Jedem Wärmeabnehmer ist spätestens sechs Monate nach Ende der Ab-

rechnungsperiode eine Übersicht über die Abrechnung zuzusenden. Die

Abrechnung selbst (darin ist im Unterschied zur vorher erwähnten Abrech-

nungsübersicht – jeder einzelne Posten detailliert anzuführen) sowie die