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DIE ERTRÄGNISSE DER LIEGENSCHAFT

Bei einer Liegenschaft fallen nicht nur Aufwendungen an, die die Miteigen-

tümer belasten, sondern manchmal auch Erträgnisse, die den Miteigentü-

mern zugute kommen. Hier ist zu unterscheiden:

Die Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen und sonstigen

Räumlichkeiten (zB Geschäfte), an denen Wohnungseigentum besteht,

gehören den jeweiligen Wohnungseigentümern.

Die Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen und sonstigen

Räumlichkeiten, an denen kein Wohnungseigentum besteht, gehören

den Miteigentümern, mit deren Anteilen kein Wohnungseigentum ver-

bunden ist.

Die Einnahmen aus der Vermietung von Räumen und Flächen, die

nicht zu den beiden bereits genannten Fällen gehören, gebühren allen

Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile. Dazu gehören zB

Einnahmen aus der Vermietung von Abstellplätzen, die im gemeinsa-

men Eigentum stehen, oder auch Einnahmen aus der Vermietung von

Fassadenflächen für Werbezwecke. Auch die Einnahmen aus der Ver-

mietung der (ursprünglichen) Hausbesorgerwohnung gebühren allen

Miteigentümern.

Alle oben dargelegten gesetzlichen Regelungen sind zwingende Bestim-

mungen. Das heißt, dass nichts anderes vertraglich vereinbart werden

darf. Dies führt etwa zu ungerechten Ergebnissen, wenn in manchen Häu-

sern die Aufteilung der Aufwendungen nach der Nutzfläche vereinbart

wurde, die Aufteilung der Erträgnisse aber nach dem gesetzlichen Schlüs-

sel (nach den jeweiligen Eigentumsanteilen) erfolgt.

Manche Wohnungseigentümer haben dann einen höheren Anteil an den

Aufwendungen als an den Erträgnissen, die anderen Wohnungseigentü-

mer mehr an den Erträgnissen als an den Aufwendungen.

Besonderer Schlüssel für die Verteilung von Erträgnissen

Es kommt vor, dass anlässlich der Errichtung einer Wohnhausanlage be-

stimmte Einrichtungen auf den allgemeinen Teilen der Liegenschaft (zB

Gemeinschaftsgarage) so finanziert werden, dass die Errichtungskosten

von den Wohnungs-eigentümern nicht entsprechend ihrem Miteigentum-

santeil, sondern nach einem anderen abweichenden Schlüssel getragen

werden. In einem solchen Fall kann vereinbart werden, dass auch die Er-