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DIE ERTRÄGNISSE DER LIEGENSCHAFT
Bei einer Liegenschaft fallen nicht nur Aufwendungen an, die die Miteigen-
tümer belasten, sondern manchmal auch Erträgnisse, die den Miteigentü-
mern zugute kommen. Hier ist zu unterscheiden:
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Die Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen und sonstigen
Räumlichkeiten (zB Geschäfte), an denen Wohnungseigentum besteht,
gehören den jeweiligen Wohnungseigentümern.
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Die Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen und sonstigen
Räumlichkeiten, an denen kein Wohnungseigentum besteht, gehören
den Miteigentümern, mit deren Anteilen kein Wohnungseigentum ver-
bunden ist.
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Die Einnahmen aus der Vermietung von Räumen und Flächen, die
nicht zu den beiden bereits genannten Fällen gehören, gebühren allen
Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile. Dazu gehören zB
Einnahmen aus der Vermietung von Abstellplätzen, die im gemeinsa-
men Eigentum stehen, oder auch Einnahmen aus der Vermietung von
Fassadenflächen für Werbezwecke. Auch die Einnahmen aus der Ver-
mietung der (ursprünglichen) Hausbesorgerwohnung gebühren allen
Miteigentümern.
Alle oben dargelegten gesetzlichen Regelungen sind zwingende Bestim-
mungen. Das heißt, dass nichts anderes vertraglich vereinbart werden
darf. Dies führt etwa zu ungerechten Ergebnissen, wenn in manchen Häu-
sern die Aufteilung der Aufwendungen nach der Nutzfläche vereinbart
wurde, die Aufteilung der Erträgnisse aber nach dem gesetzlichen Schlüs-
sel (nach den jeweiligen Eigentumsanteilen) erfolgt.
Manche Wohnungseigentümer haben dann einen höheren Anteil an den
Aufwendungen als an den Erträgnissen, die anderen Wohnungseigentü-
mer mehr an den Erträgnissen als an den Aufwendungen.
Besonderer Schlüssel für die Verteilung von Erträgnissen
Es kommt vor, dass anlässlich der Errichtung einer Wohnhausanlage be-
stimmte Einrichtungen auf den allgemeinen Teilen der Liegenschaft (zB
Gemeinschaftsgarage) so finanziert werden, dass die Errichtungskosten
von den Wohnungs-eigentümern nicht entsprechend ihrem Miteigentum-
santeil, sondern nach einem anderen abweichenden Schlüssel getragen
werden. In einem solchen Fall kann vereinbart werden, dass auch die Er-