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Verteilungszeitraum (Abrechnungsperiode)
Der Zeitraum für den über die Aufwendungen und Erträgnisse eine ordent-
liche Abrechnung zu legen ist, ist im Gesetz mit dem
Kalenderjahr
be-
stimmt.
Eine abweichende Abrechnungsperiode kann festgesetzt werden
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durch einstimmige Vereinbarung aller Miteigentümer, oder
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durch das Gericht, auf Grund eines Antrages auch nur eines Mitei-
gentümers wegen wichtiger Gründe (zB weil sich die Liegenschaft auf
Grund von Zu- oder Ausbauten geändert hat).
Die Vereinbarung einer abweichenden Abrechnungsperiode ist frühestens
ab der Vereinbarung wirksam (nicht also für die Vergangenheit). Die ge-
richtliche Festsetzung einer abweichenden Abrechnungsperiode ist frühe-
stens ab der der Antragstellung folgenden Abrechnungsperiode wirksam.
Die Umsatzsteuer
Die Eigentümergemeinschaft ist – jedenfalls vom Umsatzsteuergesetz her
gesehen – ein „Unternehmer". Für ihre Umsätze (Lieferungen und Leistun-
gen gegen Entgelt) müssen Unternehmer Umsatzsteuer (meist „Mehr-
wertsteuer“ genannt) zahlen.
Die Umsatzsteuer wird vom Unternehmer auf die Leistungsempfänger
überwälzt (weiterverrechnet), sodass im Endeffekt die Leistungsempfän-
ger die Umsatzsteuer zu tragen haben.
Was ist die Unternehmenstätigkeit der Eigentümergemeinschaft?
Die Eigentümergemeinschaft (Unternehmer) erbringt gegenüber den Mit-
eigentümern [(Letzt-)Verbraucher] Lieferungen und Leistungen zur Erhal-
tung, zur Verwaltung und zum Betrieb der im gemeinsamen Eigentum ste-
henden Teile und Anlagen der Liegenschaft.
Die Gemeinschaft schließt Betreuungs-, Wartungs-, Lieferungs- und an-
dere Verträge (zB mit dem Rauchfangkehrer, Installateur, mit den E-Wer-
ken). Daraus resultieren Leistungen der Gemeinschaft – Hausbetreuung,
Hauserhaltung – an die einzelnen Eigentümer.