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AK-

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Verteilungszeitraum (Abrechnungsperiode)

Der Zeitraum für den über die Aufwendungen und Erträgnisse eine ordent-

liche Abrechnung zu legen ist, ist im Gesetz mit dem

Kalenderjahr

be-

stimmt.

Eine abweichende Abrechnungsperiode kann festgesetzt werden

durch einstimmige Vereinbarung aller Miteigentümer, oder

durch das Gericht, auf Grund eines Antrages auch nur eines Mitei-

gentümers wegen wichtiger Gründe (zB weil sich die Liegenschaft auf

Grund von Zu- oder Ausbauten geändert hat).

Die Vereinbarung einer abweichenden Abrechnungsperiode ist frühestens

ab der Vereinbarung wirksam (nicht also für die Vergangenheit). Die ge-

richtliche Festsetzung einer abweichenden Abrechnungsperiode ist frühe-

stens ab der der Antragstellung folgenden Abrechnungsperiode wirksam.

Die Umsatzsteuer

Die Eigentümergemeinschaft ist – jedenfalls vom Umsatzsteuergesetz her

gesehen – ein „Unternehmer". Für ihre Umsätze (Lieferungen und Leistun-

gen gegen Entgelt) müssen Unternehmer Umsatzsteuer (meist „Mehr-

wertsteuer“ genannt) zahlen.

Die Umsatzsteuer wird vom Unternehmer auf die Leistungsempfänger

überwälzt (weiterverrechnet), sodass im Endeffekt die Leistungsempfän-

ger die Umsatzsteuer zu tragen haben.

Was ist die Unternehmenstätigkeit der Eigentümergemeinschaft?

Die Eigentümergemeinschaft (Unternehmer) erbringt gegenüber den Mit-

eigentümern [(Letzt-)Verbraucher] Lieferungen und Leistungen zur Erhal-

tung, zur Verwaltung und zum Betrieb der im gemeinsamen Eigentum ste-

henden Teile und Anlagen der Liegenschaft.

Die Gemeinschaft schließt Betreuungs-, Wartungs-, Lieferungs- und an-

dere Verträge (zB mit dem Rauchfangkehrer, Installateur, mit den E-Wer-

ken). Daraus resultieren Leistungen der Gemeinschaft – Hausbetreuung,

Hauserhaltung – an die einzelnen Eigentümer.