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AK-

Infoservice

tungen zu ermitteln. Messvorrichtungen müssen nicht bereits vorhan-

den sein; erforderlich ist nur, dass die einzelnen Verbrauchsanteile aus

technischer Sicht durch Messinstrumente ausreichend verlässlich er-

fasst werden können. Weiters muss die Erfassung der Verbrauchsan-

teile mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand bewerkstelligt

werden können.

Die abweichende Aufteilung nach dem gemessenen Verbrauch bedarf

einer schriftlichen Vereinbarung einer

Mehrheit von zwei Dritteln der

Wohnungseigentümer

. Dieses Quotenerfordernis muss zum Zeitpunkt

des Abschlusses der Vereinbarung erfüllt sein. Wenn eine derartige Ver-

einbarung vorliegt, so hat jeder Wohnungseigentümer die Erfassung

der Verbrauchsanteile in seinem Mietgegenstand zu dulden.

Wenn bei einzelnen Wohnungen die Verbrauchsanteile nicht ermittelt

werden können, weil zB die Wohnungseigentümer den Zutritt verwei-

gern und daher die Messgeräte nicht abgelesen werden können, so dür-

fen diesen Objekten durch rechnerische Verfahren Verbrauchsanteile

zugeordnet werden. Die verbrauchsabhängige Abrechnung und Auftei-

lung darf aber nur dann erfolgen, wenn bei mindestens 80 % der Ge-

samtnutzfläche des Hauses tatsächlich von den gemessenen Ver-

brauchsanteilen ausgegangen werden kann und bei nicht mehr als 20 %

der Gesamtnutzfläche von einem derartig mit einem rechnerischen Ver-

fahren ermittelten Verbrauchsanteil ausgegangen wird. Die Verbrauchs-

anteile der allgemeinen Teile des Hauses, zB Hausbesorgerdienstwoh-

nung, Hobbyraum, etc. sind nach dem allgemeinen Aufteilungsschlüs-

sel aufzuteilen.

Zum

Wasserrohrbruch

in einem Objekt sei angemerkt, dass auch hier

der Verbrauch nicht gemessen werden kann und somit ebenfalls eine

rechnerische Ermittlung in einem dem Stand der Technik entspre-

chenden Verfahren stattzufinden hat. Der „Mehrverbrauch“ aus dem

Wasserrohrbruch ist genauso wie die Kosten der Wasserversorgung

der allgemeinen Teile der Liegenschaft nach dem allgemeinen Auftei-

lungsschlüssel zu verrechnen. Im Fall einer Vereinbarung wird für diese

Aufwendungen eine vom Kalenderjahr abweichende Abrechnungsperi-

ode vorzusehen sein, da die Regel – Abrechnungsperiode ist das Ka-

lenderjahr – aus praktischen Gründen nicht vollzogen werden kann.

Man stelle sich nur vor, dass Mitarbeiter der Heizkostenablesefirma am