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AK-
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tungen zu ermitteln. Messvorrichtungen müssen nicht bereits vorhan-
den sein; erforderlich ist nur, dass die einzelnen Verbrauchsanteile aus
technischer Sicht durch Messinstrumente ausreichend verlässlich er-
fasst werden können. Weiters muss die Erfassung der Verbrauchsan-
teile mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand bewerkstelligt
werden können.
Die abweichende Aufteilung nach dem gemessenen Verbrauch bedarf
einer schriftlichen Vereinbarung einer
Mehrheit von zwei Dritteln der
Wohnungseigentümer
. Dieses Quotenerfordernis muss zum Zeitpunkt
des Abschlusses der Vereinbarung erfüllt sein. Wenn eine derartige Ver-
einbarung vorliegt, so hat jeder Wohnungseigentümer die Erfassung
der Verbrauchsanteile in seinem Mietgegenstand zu dulden.
Wenn bei einzelnen Wohnungen die Verbrauchsanteile nicht ermittelt
werden können, weil zB die Wohnungseigentümer den Zutritt verwei-
gern und daher die Messgeräte nicht abgelesen werden können, so dür-
fen diesen Objekten durch rechnerische Verfahren Verbrauchsanteile
zugeordnet werden. Die verbrauchsabhängige Abrechnung und Auftei-
lung darf aber nur dann erfolgen, wenn bei mindestens 80 % der Ge-
samtnutzfläche des Hauses tatsächlich von den gemessenen Ver-
brauchsanteilen ausgegangen werden kann und bei nicht mehr als 20 %
der Gesamtnutzfläche von einem derartig mit einem rechnerischen Ver-
fahren ermittelten Verbrauchsanteil ausgegangen wird. Die Verbrauchs-
anteile der allgemeinen Teile des Hauses, zB Hausbesorgerdienstwoh-
nung, Hobbyraum, etc. sind nach dem allgemeinen Aufteilungsschlüs-
sel aufzuteilen.
Zum
Wasserrohrbruch
in einem Objekt sei angemerkt, dass auch hier
der Verbrauch nicht gemessen werden kann und somit ebenfalls eine
rechnerische Ermittlung in einem dem Stand der Technik entspre-
chenden Verfahren stattzufinden hat. Der „Mehrverbrauch“ aus dem
Wasserrohrbruch ist genauso wie die Kosten der Wasserversorgung
der allgemeinen Teile der Liegenschaft nach dem allgemeinen Auftei-
lungsschlüssel zu verrechnen. Im Fall einer Vereinbarung wird für diese
Aufwendungen eine vom Kalenderjahr abweichende Abrechnungsperi-
ode vorzusehen sein, da die Regel – Abrechnungsperiode ist das Ka-
lenderjahr – aus praktischen Gründen nicht vollzogen werden kann.
Man stelle sich nur vor, dass Mitarbeiter der Heizkostenablesefirma am