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AK-
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Einhebung und Abführung der Umsatzsteuer
Früher wurde die Umsatzsteuer erst im Rahmen der Jahresabrechnung
abgerechnet. Seit der Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes ist klarge-
stellt, dass bereits für die Vorauszahlungen auf Betriebskosten (nicht aber
für die Beitragszahlungen zur Rücklage und für die Annuitätenzahlungen)
Umsatzsteuer abzuführen ist. Wohnungseigentümer von Wohnungen zah-
len also bereits für die Betriebskostenvorauszahlungen 10 % USt, für Vo-
rauszahlungen für Lieferungen von Wärme („Heizungsbetriebskosten“)
zahlen sie 20 % USt. Die Wohnungseigentümer von anderen Objekten
(Büro, Geschäft,...) zahlen für die Vorauszahlungen auf Betriebskosten
entweder keine Umsatzsteuer oder 20 % USt., je nachdem wie die Eigen-
tümergemeinschaft sich entscheidet.
Beispiel
einer Vorschreibung der laufenden Aufwendungen:
VORSCHREIBUNG für netto
Umsatzsteuer
brutto
die Wohnung Top …
Rücklagenbeitrag
€ 57,33
€ 57,33
Annuität
€ 194,47
€ 194,47
Betriebskosten
€ 156,90 +10% USt. (€ 15,69) € 172,59
Betriebskosten Heizung € 50,80 +20% USt. (€ 10,16) € 60,96
SUMME
€ 485,35
Vorsteuerabzug der Eigentümergemeinschaft
Die Eigentümergemeinschaft hat – wie jeder andere Unternehmer auch –
die Möglichkeit des „Vorsteuerabzuges“:
Im Wege des Vorsteuerabzuges kann ein Unternehmer die von ihm im
Zusammenhang mit Leistungen und Lieferungen für sein Unternehmen
bezahlten Umsatzsteuern zurückerhalten bzw. mit den von ihm abzufüh-
renden Umsatzsteuern gegenverrechnen.
BEISPIEL:
Ein Fleischermeister bezahlt für die neue Geschäftseinrichtung
€ 200.000,- plus 20 % USt. (das sind € 40.000,-), insgesamt also
€ 240.000,-, an die Firma XY. Aus seinen eigenen Umsätzen hat der
Fleischermeister € 88.000,- an Umsatzsteuer beim Finanzamt abzu-
liefern. Von dieser Steuerschuld kann er sich die € 40.000,- (die für
die Geschäftseinrichtung entrichtete Umsatzsteuer) als „Vorsteuer“
abziehen, sodass eine Restschuld aus der Umsatzsteuer von
€ 48.000,- bleibt.