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AK-

Infoservice

Einhebung und Abführung der Umsatzsteuer

Früher wurde die Umsatzsteuer erst im Rahmen der Jahresabrechnung

abgerechnet. Seit der Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes ist klarge-

stellt, dass bereits für die Vorauszahlungen auf Betriebskosten (nicht aber

für die Beitragszahlungen zur Rücklage und für die Annuitätenzahlungen)

Umsatzsteuer abzuführen ist. Wohnungseigentümer von Wohnungen zah-

len also bereits für die Betriebskostenvorauszahlungen 10 % USt, für Vo-

rauszahlungen für Lieferungen von Wärme („Heizungsbetriebskosten“)

zahlen sie 20 % USt. Die Wohnungseigentümer von anderen Objekten

(Büro, Geschäft,...) zahlen für die Vorauszahlungen auf Betriebskosten

entweder keine Umsatzsteuer oder 20 % USt., je nachdem wie die Eigen-

tümergemeinschaft sich entscheidet.

Beispiel

einer Vorschreibung der laufenden Aufwendungen:

VORSCHREIBUNG für netto

Umsatzsteuer

brutto

die Wohnung Top …

Rücklagenbeitrag

€ 57,33

€ 57,33

Annuität

€ 194,47

€ 194,47

Betriebskosten

€ 156,90 +10% USt. (€ 15,69) € 172,59

Betriebskosten Heizung € 50,80 +20% USt. (€ 10,16) € 60,96

SUMME

€ 485,35

Vorsteuerabzug der Eigentümergemeinschaft

Die Eigentümergemeinschaft hat – wie jeder andere Unternehmer auch –

die Möglichkeit des „Vorsteuerabzuges“:

Im Wege des Vorsteuerabzuges kann ein Unternehmer die von ihm im

Zusammenhang mit Leistungen und Lieferungen für sein Unternehmen

bezahlten Umsatzsteuern zurückerhalten bzw. mit den von ihm abzufüh-

renden Umsatzsteuern gegenverrechnen.

BEISPIEL:

Ein Fleischermeister bezahlt für die neue Geschäftseinrichtung

€ 200.000,- plus 20 % USt. (das sind € 40.000,-), insgesamt also

€ 240.000,-, an die Firma XY. Aus seinen eigenen Umsätzen hat der

Fleischermeister € 88.000,- an Umsatzsteuer beim Finanzamt abzu-

liefern. Von dieser Steuerschuld kann er sich die € 40.000,- (die für

die Geschäftseinrichtung entrichtete Umsatzsteuer) als „Vorsteuer“

abziehen, sodass eine Restschuld aus der Umsatzsteuer von

€ 48.000,- bleibt.