Previous Page  192 / 264 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 192 / 264 Next Page
Page Background

184

AK-

Infoservice

Wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, werden

im Jahr 2012 die gesamten Erhaltungskosten von € 50.000,- und im

Jahr 2013 die gesamten Erhaltungskosten von € 31.000,- auf alle

Miteigentümer (gleichgültig ob im älteren Gebäude oder im neueren

Gebäude wohnhaft) im Verhältnis ihrer Anteile aufgeteilt. Wenn aber

vor dem Jahr 2012 eine einstimmige Vereinbarung aller Wohnungs-

eigentümer der Liegenschaft getroffen wurde, dass bezüglich der

Erhaltungs- und Verbesserungskosten nicht die Liegenschaft die Ab-

rechnungseinheit sein soll, sondern jedes Gebäude eine eigene Ab-

rechnungseinheit bezüglich solcher Kosten darstellt, so würden die

für das jeweilige Gebäude entstehenden Erhaltungskosten auch nur

auf die Wohnungseigentümer des jeweiligen Gebäudes aufgeteilt.

Gerichtlich festgelegte abweichende Abrechnungseinheit

Das 3. WÄG hat für gewisse Fälle außerdem unter bestimmten Vorausset-

zungen die Möglichkeit geschaffen, dass das Gericht auf Antrag auch nur

eines Wohnungseigentümers abweichende Abrechnungseinheiten schaf-

fen kann. Dies zB dann, wenn sich auf der Liegenschaft mehr als 50 Woh-

nungseigentumsobjekte befinden oder gesondert abzurechnende Anla-

gen (Waschküchen, Personenaufzüge, etc.).

Denkbar ist etwa auch, dass auf einer Liegenschaft sowohl Reihenhäuser

als auch ein mehrgeschossiger „Wohnblock“ errichtet wurden. Hier müs-

sen die Reihenhaus-Wohnungseigentümer prinzipiell die Kosten des Lifts

im Wohnblock anteilsmäßig mittragen. Wenn dies als unbillig angesehen

wird, könnte das Gericht auf Antrag festsetzen, dass die Kosten des Liftes

nicht auf die gesetzliche Abrechnungseinheit (Liegenschaft) aufgeteilt

werden, sondern nur auf die (abweichende Abrechnungseinheit) Wohn-

block-Wohnungseigentümer aufgeteilt werden sollen.

Sonderrücklage

Für abweichende Abrechnungseinheiten und gesondert abzurechnende

Anlagen können gesonderte Rücklagen gebildet werden.

BEISPIEL:

Auf einer Liegenschaft sind 10 Reihenhäuser sowie ein Wohnhaus

mit 30 Wohnungen errichtet. Im Wohnhaus befindet sich ein Aufzug.

Prinzipiell haben alle Wohnungseigentümer, sowohl die des Reihen-

hauses als auch die Wohnungseigentümer der im Wohnhaus situier-