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Wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, werden
im Jahr 2012 die gesamten Erhaltungskosten von € 50.000,- und im
Jahr 2013 die gesamten Erhaltungskosten von € 31.000,- auf alle
Miteigentümer (gleichgültig ob im älteren Gebäude oder im neueren
Gebäude wohnhaft) im Verhältnis ihrer Anteile aufgeteilt. Wenn aber
vor dem Jahr 2012 eine einstimmige Vereinbarung aller Wohnungs-
eigentümer der Liegenschaft getroffen wurde, dass bezüglich der
Erhaltungs- und Verbesserungskosten nicht die Liegenschaft die Ab-
rechnungseinheit sein soll, sondern jedes Gebäude eine eigene Ab-
rechnungseinheit bezüglich solcher Kosten darstellt, so würden die
für das jeweilige Gebäude entstehenden Erhaltungskosten auch nur
auf die Wohnungseigentümer des jeweiligen Gebäudes aufgeteilt.
Gerichtlich festgelegte abweichende Abrechnungseinheit
Das 3. WÄG hat für gewisse Fälle außerdem unter bestimmten Vorausset-
zungen die Möglichkeit geschaffen, dass das Gericht auf Antrag auch nur
eines Wohnungseigentümers abweichende Abrechnungseinheiten schaf-
fen kann. Dies zB dann, wenn sich auf der Liegenschaft mehr als 50 Woh-
nungseigentumsobjekte befinden oder gesondert abzurechnende Anla-
gen (Waschküchen, Personenaufzüge, etc.).
Denkbar ist etwa auch, dass auf einer Liegenschaft sowohl Reihenhäuser
als auch ein mehrgeschossiger „Wohnblock“ errichtet wurden. Hier müs-
sen die Reihenhaus-Wohnungseigentümer prinzipiell die Kosten des Lifts
im Wohnblock anteilsmäßig mittragen. Wenn dies als unbillig angesehen
wird, könnte das Gericht auf Antrag festsetzen, dass die Kosten des Liftes
nicht auf die gesetzliche Abrechnungseinheit (Liegenschaft) aufgeteilt
werden, sondern nur auf die (abweichende Abrechnungseinheit) Wohn-
block-Wohnungseigentümer aufgeteilt werden sollen.
Sonderrücklage
Für abweichende Abrechnungseinheiten und gesondert abzurechnende
Anlagen können gesonderte Rücklagen gebildet werden.
BEISPIEL:
Auf einer Liegenschaft sind 10 Reihenhäuser sowie ein Wohnhaus
mit 30 Wohnungen errichtet. Im Wohnhaus befindet sich ein Aufzug.
Prinzipiell haben alle Wohnungseigentümer, sowohl die des Reihen-
hauses als auch die Wohnungseigentümer der im Wohnhaus situier-