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ten Wohnungseigentumsobjekte eine Rücklage für die Liegenschaft

zu bilden. Durch einstimmige Vereinbarung aller Wohnungseigentü-

mer oder durch Gerichtsbeschluss kann festgesetzt werden, dass

der Aufzug eine abweichende Abrechnungseinheit bildet und alle im

Zusammenhang mit dem Aufzug entstehenden Kosten nur von den

Wohnungseigentümern zu tragen sind, deren Wohnungseigentums-

objekte im Wohnhaus gelegen sind. Hinsichtlich des Aufzuges kann

dann eine eigene Sonderrücklage gebildet werden, um etwa für

eventuell zukünftige Sanierungsarbeiten am Aufzug anzusparen. In

diese Sonderrücklage haben nur die Wohnungseigentümer der im

Wohnhaus situierten Wohnungseigentumsobjekte einzuzahlen.

Abweichende Abstimmungseinheiten

Prinzipiell ist die gesamte Liegenschaft die Abrechnungs- und Abstim-

mungseinheit. Bereits seit einiger Zeit besteht die Möglichkeit, dass – über

einstimmige Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder Gerichtsbe-

schluss – auf der Liegenschaft für bestimmte Anlagen oder Teile der Lie-

genschaft abweichende Abrechnungseinheiten geschaffen werden. So

können die Wohnungseigentümer zB vereinbaren, dass nicht die gesamte

Liegenschaft eine Abrechnungseinheit bildet, sondern bestimmte Kosten

getrennt nach Stiegen abgerechnet werden.

Demgegenüber stand bisher, dass über alle Angelegenheiten – auch die-

jenigen Angelegenheiten, welche nur die abweichenden Abrechnungsein-

heiten betrafen – nur alle Wohnungs- und Miteigentümer gemeinsam ab-

stimmen konnten. Damit waren auch Wohnungseigentümer zur Abstim-

mung aufgerufen, die von der konkreten Angelegenheit – weil sie nicht

Mitglied der Abrechnungseinheit waren – gar nicht betroffen waren.

Nunmehr kann die – über Vereinbarung oder Gerichtsbeschluss geschaf-

fene – von der Liegenschaft

abweichende

Abrechnungseinheit auch

als abweichende Abstimmungseinheit

vereinbart bzw. vom Gericht

festgesetzt werden; dies aber nur für die Angelegenheiten, die nur diese

Abrechnungseinheit betreffen. Damit beschließen nur mehr diejenigen

Wohnungseigentümer über Maßnahmen, die von diesen Maßnahmen

auch betroffen sind.