Previous Page  197 / 264 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 197 / 264 Next Page
Page Background

AK-

Infoservice

189

Die Eigentümergemeinschaft bezahlt regelmäßig Rechnungen an andere

Unternehmen, für deren Lieferungen und Leistungen an die Eigentümer-

gemeinschaft. ln diesen Rechnungen wird die von den anderen Unterneh-

men abzuführende Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger (Eigentü-

mergemeinschaft) überwälzt und gesondert ausgewiesen [zB verrechnet

der Schädlingsbekämpfer für seine Tätigkeit € 264,- plus € 52,80 (= 20 %

USt.), insgesamt also € 316,801].

Die gesamten so bezahlten Umsatzsteuerbeträge können dann beim Fi-

nanzamt als Vorsteuerabzugsbeträge geltend gemacht und mit den aus

den eigenen Umsätzen abzuführenden Umsatzsteuerbeträgen gegenver-

rechnet werden.

Ein einfaches Beispiel:

Ein Installateur wird von der Eigentümerge-

meinschaft (diese vertreten durch den Verwalter) mit der Reparatur

eines Wasserrohrbruches beauftragt. Der Installateur stellt dafür ins-

gesamt € 2.880,- € 2.400,- + 20 % USt.) in Rechnung. Dieser Betrag

wird an den Installateur bezahlt, der die Umsatzsteuer an das Fi-

nanzamt abführt. Nun kann aber die Eigentümergemeinschaft vom

Finanzamt als „Vorsteuerabzug“ € 480,- geltend machen, da die Lei-

stung „Reparatur des Wasserrohrbruches“ für ihr Unternehmen er-

bracht wurde. Die Gemeinschaft ihrerseits erbringt gegenüber den

einzelnen Wohnungseigentümern eine Leistung zur Erhaltung der

gemeinsamen Teile der Liegenschaft und verrechnet den Nettoauf-

wand von € 2.400,- anteilig an die einzelnen Wohnungseigentümer

weiter. Für diesen Umsatz zwischen der Eigentümergemeinschaft

und einzelnen Wohnungseigentümern ist Umsatzsteuer fällig. Vo-

rausgesetzt den Fall, dass sich in der Wohnhausanlage nur Woh-

nungen befinden, sind insgesamt € 240,- an USt. (10 % von € 2.400,-)

abzuführen. Die Forderung der Eigentümergemeinschaft aus dem

Vorsteuerabzug (€ 480,-) kann mit der abzuführenden Umsatzsteuer

€ 240,-) gegenverrechnet werden, weshalb noch eine Forderung von

€ 240,- an das Finanzamt besteht.