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Die Eigentümergemeinschaft bezahlt regelmäßig Rechnungen an andere
Unternehmen, für deren Lieferungen und Leistungen an die Eigentümer-
gemeinschaft. ln diesen Rechnungen wird die von den anderen Unterneh-
men abzuführende Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger (Eigentü-
mergemeinschaft) überwälzt und gesondert ausgewiesen [zB verrechnet
der Schädlingsbekämpfer für seine Tätigkeit € 264,- plus € 52,80 (= 20 %
USt.), insgesamt also € 316,801].
Die gesamten so bezahlten Umsatzsteuerbeträge können dann beim Fi-
nanzamt als Vorsteuerabzugsbeträge geltend gemacht und mit den aus
den eigenen Umsätzen abzuführenden Umsatzsteuerbeträgen gegenver-
rechnet werden.
Ein einfaches Beispiel:
Ein Installateur wird von der Eigentümerge-
meinschaft (diese vertreten durch den Verwalter) mit der Reparatur
eines Wasserrohrbruches beauftragt. Der Installateur stellt dafür ins-
gesamt € 2.880,- € 2.400,- + 20 % USt.) in Rechnung. Dieser Betrag
wird an den Installateur bezahlt, der die Umsatzsteuer an das Fi-
nanzamt abführt. Nun kann aber die Eigentümergemeinschaft vom
Finanzamt als „Vorsteuerabzug“ € 480,- geltend machen, da die Lei-
stung „Reparatur des Wasserrohrbruches“ für ihr Unternehmen er-
bracht wurde. Die Gemeinschaft ihrerseits erbringt gegenüber den
einzelnen Wohnungseigentümern eine Leistung zur Erhaltung der
gemeinsamen Teile der Liegenschaft und verrechnet den Nettoauf-
wand von € 2.400,- anteilig an die einzelnen Wohnungseigentümer
weiter. Für diesen Umsatz zwischen der Eigentümergemeinschaft
und einzelnen Wohnungseigentümern ist Umsatzsteuer fällig. Vo-
rausgesetzt den Fall, dass sich in der Wohnhausanlage nur Woh-
nungen befinden, sind insgesamt € 240,- an USt. (10 % von € 2.400,-)
abzuführen. Die Forderung der Eigentümergemeinschaft aus dem
Vorsteuerabzug (€ 480,-) kann mit der abzuführenden Umsatzsteuer
€ 240,-) gegenverrechnet werden, weshalb noch eine Forderung von
€ 240,- an das Finanzamt besteht.