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AK-

Infoservice

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Belegsammlung ist beim Hausbesorger oder an einer sonst geeigneten

Stelle zur Einsicht aufzulegen.

Ähnlich wie bei den Haus-Betriebskosten (im Fall der Pauschalverrech-

nung) können auch für die Heiz- und Warmwasserkosten monatliche

Akontierungen verlangt werden. Ein Überschuss aus der Abrechnung ist

binnen zwei Monaten zurückzuzahlen, umgekehrt hat der Wärmeabneh-

mer einen Fehlbetrag ebenfalls binnen zwei Monaten nachzuzahlen.

Wichtig ist die genaue Kontrolle der Abrechnung. Erheben Sie als Wärme-

abnehmer gegen eine „gehörig gelegte“ Abrechnung nicht innerhalb von

sechs Monaten schriftlich begründete Einwendungen, so wird unwider-

leglich angenommen, dass die Abrechnung von Ihnen genehmigt wurde.

Eigentümerwechsel

Kommt es zu einem Wohnungseigentümerwechsel während einer Ab-

rechnungsperiode, hat der scheidende Wärmeabnehmer dem Wärmeab-

geber seinen neuen Wohnsitz bekannt zu geben. Überdies kann der

scheiden.de

(aber auch der neue) Wärmeabnehmer eine Zwischenable-

sung („Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile“) verlangen, für die er

allerdings die Ablesekosten zu bezahlen hat.

Es findet – wenn verlangt – nur eine Zwischenablesung, keine Zwischen-

abrechnung statt. Bei der Abrechnung, die am Ende der Abrechnungspe-

riode erstellt wird, werden die Gesamtkosten für das Gebäude auf die

einzelnen Nutzungsobjekte verteilt. Die auf das vom Wohnungswechsel

betroffene Nutzungsobjekt entfallenden Kosten werden dann noch auf-

grund der Zwischenablesung oder der aliquoten Aufteilung zwischen dem

alten und dem neuen Wärmeabnehmer verteilt. In diesem Fall kann der

scheidende Bewohner einen durch seine Akontierungen allenfalls ent-

standenen Überschuss zurückfordern, muss aber auch einen Fehlbetrag

nachzahlen.

Findet bei einem Wechsel des Wärmeabnehmers während der Abrech-

nungsperiode keine Zwischenablesung statt, so ist der Verbrauch aliquot

der jeweiligen Nutzungszeiträume aufzuteilen.

Auch der ausgezogene Bewohner bekommt einen durch seine Akontie-

rungen allenfalls entstandenen Überschuss zurück, einen Fehlbetrag

muss er nachzahlen.