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DER VERWALTER
Prinzipiell kann jede natürliche oder juristische Person als gemeinsamer
Verwalter der Liegenschaft bestellt werden. Bei kleineren Anlagen kommt
es vor, dass – durchaus sinnvoll – ein einzelner Wohnungseigentümer mit
der Verwaltung der Liegenschaft betraut wird. In den meisten Fällen wer-
den Wohnungseigentumsliegenschaften aber nicht von einem (oder meh-
reren) Wohnungseigentümer(n), sondern von einem professionellen Haus-
verwalter (gemeinnützige Bauvereinigung oder gewerblicher Verwalter)
verwaltet. Eine grundsätzliche Bemerkung: Obwohl die Rechtslage genau
umgekehrt wäre, fühlen sich Wohnungseigentümer „ihren“ Hausverwal-
tungen häufig ähnlich unterlegen, wie dies zwischen Mietern und den vom
Vermieter beauftragten Verwaltungen der Fall ist. Der „Herr im Haus“ sind
aber die Wohnungseigentümer, nicht der Verwalter.
Die Bestellung eines Verwalters
Die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters ist eine Angelegenheit der
ordentlichen Verwaltung. Das heißt, dass die Mehrheit der Wohnungsei-
gentümer – gerechnet nach Miteigentumsanteilen – über die Bestellung
des Verwalters entscheidet. Die Mehrheit kann auch die allenfalls notwen-
digen Vereinbarungen mit ihm treffen.
Kann zwischen den Wohnungseigentümern keine Mehrheitsentscheidung
über eine Verwalterbestellung getroffen werden, kann über Antrag auch
nur eines Wohnungseigentümers das Bezirksgericht einen gemeinsamen
Verwalter bestellen.
Weiters kann – solange noch kein gemeinsamer Verwalter bestellt ist – je-
der einzelne Wohnungseigentümer und auch jeder Dritte, der ein berech-
tigtes Interesse an einer Verwalterbestellung hat, einen Antrag bei Gericht
auf sofortige Bestellung eines nur
vorläufigen Verwalters
stellen. Ein
Dritter könnte in diesem Fall zB ein Handwerker sein, der in dem Haus
eine Reparatur durchführt bzw. durchführen soll oder auch eine Behörde,
die Eine „Ansprechperson“ der Eigentümergemeinschaft braucht.
lm Falle eines Neubaus bzw. bei der Wohnungseigentumsbegründung im
Altbau nützen die Wohnungseigentumsorganisatoren oft ihre faktische