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AK-

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DER VERWALTER

Prinzipiell kann jede natürliche oder juristische Person als gemeinsamer

Verwalter der Liegenschaft bestellt werden. Bei kleineren Anlagen kommt

es vor, dass – durchaus sinnvoll – ein einzelner Wohnungseigentümer mit

der Verwaltung der Liegenschaft betraut wird. In den meisten Fällen wer-

den Wohnungseigentumsliegenschaften aber nicht von einem (oder meh-

reren) Wohnungseigentümer(n), sondern von einem professionellen Haus-

verwalter (gemeinnützige Bauvereinigung oder gewerblicher Verwalter)

verwaltet. Eine grundsätzliche Bemerkung: Obwohl die Rechtslage genau

umgekehrt wäre, fühlen sich Wohnungseigentümer „ihren“ Hausverwal-

tungen häufig ähnlich unterlegen, wie dies zwischen Mietern und den vom

Vermieter beauftragten Verwaltungen der Fall ist. Der „Herr im Haus“ sind

aber die Wohnungseigentümer, nicht der Verwalter.

Die Bestellung eines Verwalters

Die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters ist eine Angelegenheit der

ordentlichen Verwaltung. Das heißt, dass die Mehrheit der Wohnungsei-

gentümer – gerechnet nach Miteigentumsanteilen – über die Bestellung

des Verwalters entscheidet. Die Mehrheit kann auch die allenfalls notwen-

digen Vereinbarungen mit ihm treffen.

Kann zwischen den Wohnungseigentümern keine Mehrheitsentscheidung

über eine Verwalterbestellung getroffen werden, kann über Antrag auch

nur eines Wohnungseigentümers das Bezirksgericht einen gemeinsamen

Verwalter bestellen.

Weiters kann – solange noch kein gemeinsamer Verwalter bestellt ist – je-

der einzelne Wohnungseigentümer und auch jeder Dritte, der ein berech-

tigtes Interesse an einer Verwalterbestellung hat, einen Antrag bei Gericht

auf sofortige Bestellung eines nur

vorläufigen Verwalters

stellen. Ein

Dritter könnte in diesem Fall zB ein Handwerker sein, der in dem Haus

eine Reparatur durchführt bzw. durchführen soll oder auch eine Behörde,

die Eine „Ansprechperson“ der Eigentümergemeinschaft braucht.

lm Falle eines Neubaus bzw. bei der Wohnungseigentumsbegründung im

Altbau nützen die Wohnungseigentumsorganisatoren oft ihre faktische