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damit den Energieverbrauch für seine Heizung überwiegend beein-
flusst. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass es immer wieder Ge-
bäude gibt, in denen dieses Drehen am Heizkörperventil für einzelne
Bewohner wenig bis gar nichts verändert hat – zum Beispiel dann,
wenn der überwiegende Anteil der Wärmeabgabe durch die Rohrlei-
tungen und nicht über die Heizkörper erfolgt.
Wenn also der Energieverbrauch nicht überwiegend von den Wärmeab-
nehmern beeinflusst werden kann, kann eine Ausstattung mit Messvor-
richtungen nicht erfolgreich verlangt werden und sind die Energie-
kosten nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen.
2. Vor allem müsste eine Kosten-Nutzen-Rechnung beigebracht werden,
aus der sich die Wirtschaftlichkeit der Ausstattung mit Messeinrich-
tungen ergibt.
Die Energieeinsparungen müssen die Kosten der Messeinrichtungen
und der sich daraus ergebenden laufenden Aufwendungen (zum Bei-
spiel für die Ablesungen) übersteigen. Die Energiekosteneinsparungen
müssen – innerhalb der üblichen Nutzungsdauer der Messeinrich-
tungen – zudemmindestens zehn Prozent betragen. Der entsprechende
Kosten-Nutzen-Vergleich muss von einem Sachverständigen, Tech-
nischen Büro oder Ziviltechniker erstellt werden.
Verteilung der Energiekosten
Wenn eine Verbrauchsermittlung auch näherungsweise aus technischen
Gründen, zB wegen der mangelnden wärmetechnischen Ausgestaltung
des Gebäudes, der Wärmeversorgungsanlage oder der Heizkörper, nicht
möglich ist, so kann das Gericht aussprechen, dass die Energiekosten
nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen sind.
Im häufigeren Fall, wenn die Verbrauchsanteile (zum Beispiel mit Ver-
dunstungszählern) zu erfassen sind, werden zwischen 55 und 75 % der
Energiekosten entsprechend dem Verbrauch der einzelnen Wärmeabneh-
mer aufgeteilt, der Rest nach der beheizbaren Nutzfläche. Der konkrete
Prozentsatz ergibt sich aus einer Vereinbarung, die von allen Wärmeab-
nehmern (= die einzelnen Wohnungseigentümer) und dem Wärmeabgeber
einstimmig zu treffen ist.