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Vertragsmacht aus, und lassen sich selbst oder befreundete Firmen zum

Verwalter bestellen. Derartige Vertragsklauseln sind oft bereits in den

Kaufverträgen bzw. Kaufanwartschaftsverträgen enthalten. Als zukünf-

tiger Wohnungseigentümer hat man diesbezüglich daher keine andere

Wahl, als diesen Verwalter zu akzeptieren. Doch nicht auf ewig, da das

WEG gewisse Möglichkeiten vorsieht, den Verwalter – unter Umständen

auch vorzeitig – zu kündigen. lm übrigen können die Wohnungseigentü-

mer dem Verwalter, der ihnen vom Wohnungseigentumsorganisator vor-

gesetzt wurde, auch Weisungen erteilen.

Der bestellte Verwalter ist auf Antrag des Verwalters selbst oder auf An-

trag auch nur eines Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu

machen.

Vollmacht des Verwalters

Die Bestellung eines Verwalters ist eine Sache, in welchem Umfang er die

Eigentümergemeinschaft vertreten darf, ist eine andere Sache.

Sobald ein Verwalter bestellt ist, vertritt nur er die Eigentümergemein-

schaft und handelt für und im Namen der Eigentümergemeinschaft. Ver-

träge, die von ihm in Ausübung der Verwaltungstätigkeit geschlossen wer-

den, gelten als im Namen der Eigentümergemeinschaft geschlossen und

verpflichten und berechtigen die Eigentümergemeinschaft. Von den Woh-

nungseigentümern können selbständige Verwaltungshandlungen für die

Liegenschaft im Prinzip nicht mehr gesetzt werden.

Der Verwalter ist nach seiner Bestellung schon auf Grund des Gesetzes

zur Verwaltung der Liegenschaft und zur Vertretung der Eigentümerge-

meinschaft bevollmächtigt, ohne dass es dazu einer eigenen schriftlichen

Vollmacht der Eigentümergemeinschaft bedarf. Diese

gesetzliche Voll-

macht

kann (nur!) nach außen hin (zB gegenüber den Behörden, Versor-

gungsunternehmen, Handwerkern, ...) nicht beschränkt werden.

TIPP:

Häufig wird den Wohnungseigentümern eine schriftliche Verwal-

tungsvollmacht mit sehr umfassenden Verwaltungsbefugnissen (die

über die gesetzliche Vollmacht hinausgehen) vorgelegt. Prüfen Sie

genau, was Sie alles unterschreiben! lm Zweifelsfall sollte man nicht