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202

AK-

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Rechtsprechung

Verträge, die ein Hausverwalter als solcher über Reparaturarbeiten im

bzw. am Haus mit Dritten abschließt, sind im Zweifel im Namen der

Eigentümergemeinschaft geschlossen, auch wenn diese namentlich

überhaupt nicht erwähnt wurde und der Verwalter selbst Miteigentü-

mer ist.

Es ist Aufgabe des Hausverwalters, abgeschlossene Versicherungs-

verträge auf ihre Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen.

Der bestellte Verwalter ist befugt und verpflichtet, im Rahmen der or-

dentlichen Verwaltung alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verwal-

tung des gemeinsamen Gutes dienen, zu besorgen.

Ohne besondere Vollmacht ist der Verwalter nicht berechtigt, mit ei-

nem Wohnungseigentümer einen Mietvertrag über einen Abstellplatz,

der sich im gemeinsamen Eigentum aller Miteigentümer befindet, ab-

zuschließen. Der Hausverwalter ist im Innenverhältnis gegenüber den

Wohnungseigentümern zur Vornahme von Maßnahmen der außeror-

dentlichen Verwaltung nicht berechtigt, sondern nur nach einem Mehr-

heitsbeschluss und einer entsprechenden Weisung.

Der Verwalter ist – mangels anders lautender Mehrheitsweisung – im

Rahmen der normalen Hausverwaltungsvollmacht zum Abschluss von

Mietverträgen über verfügbare allgemeine Teile der Liegenschaft mit

hausfremden Dritten zu üblichen Bedingungen sowie zur Abänderung

und auch zur Kündigung von solchen Mietverträgen berechtigt.

Der Hausverwalter ist – mangels anders lautender Mehrheitsweisung –

zum Abschluss einer Versicherung im Namen der Eigentümergemein-

schaft ermächtigt, weil ein solches Geschäft zu seinem gewöhnlichen

Tätigkeitsbereich gehört.

Die Festsetzung der monatlichen Akontozahlungen in angemessener

Höhe obliegt dem Verwalter.

Der Verwalter ist zur Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung von

Instandhaltungsarbeiten namens der Miteigentümer berechtigt. Die

gesetzliche Vollmacht des Verwalters gestattet diesem nicht, eigen-

mächtig nur namens einzelner bestimmter Wohnungseigentümer Dar-

lehen aufzunehmen, und so gleichsam selbstherrlich eine Abweichung

des gesetzlichen Verteilungsschlüssels zwischen den Miteigentümern

herbeizuführen.

Zu den Aufgaben des Verwalters zählt auch die Bestellung von Heizöl.

Solange die Mehrheit der Miteigentümer dem Verwalter keine binden-

de Weisung erteilt hat, die Höhe der Vorschreibungen zu ändern, sind

die Akontozahlungen, wie sie vom Verwalter vorgeschrieben werden,