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AK-

Infoservice

Pflicht zur Wahrung der Interessen aller Wohnungseigentümer

Der Verwalter verwaltet die Liegenschaft und vertritt

alle Wohnungsei-

gentümer

. Er hat die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Woh-

nungseigentümer zu wahren und dem gemäße Weisungen der Mehrheit

zu befolgen. Dies kann zu Konflikten führen:

Fasst zB die Mehrheit einen Beschluss, der die Interessen der Gemein-

schaft verletzt, und erteilt sie dem Verwalter eine darauf basierende Wei-

sung, so ist der Verwalter verpflichtet, die Interessen der überstimmten

Minderheit zu wahren und die Befolgung der Weisung zu verweigern.

BEISPIEL:

Die Mehrheit beschließt, dass eine Feuermauer zu Werbezwecken zu

einem offensichtlich exorbitant niedrigen Mietzins vermietet werden

soll und erteilt dem Verwalter die Weisung, einen derartigen Mietver-

trag abzuschließen. Der Verwalter müsste die Befolgung dieser Wei-

sung verweigern, da die Interessen der Gemeinschaft nicht gewahrt

sind. Durch einen derart günstigen Mietzins erleidet die Eigentümer-

gemeinschaft einen finanziellen Schaden, wenn eine Vermietung zu

einem höheren Zins (und damit höhere Erträgnisse für die Gemein-

schaft) möglich wäre.

Fasst zB nur die Mehrheit einen Beschluss, für den Einstimmigkeit erfor-

derlich wäre, und erteilt sie dem Verwalter eine darauf basierende Wei-

sung, so ist der Verwalter verpflichtet, die Interessen der überstimmten

Minderheit zu wahren und die Befolgung der Weisung zu verweigern.

Einhebung der Vorauszahlungen und laufenden Beiträge

Der Verwalter hebt die monatlichen Vorauszahlungen und Beiträge der

Mitglieder der Eigentümergemeinschaft für die Betriebskosten und son-

stigen Aufwendungen, für die Rücklage und evtl. für die Annuitäten (Dar-

lehensrückzahlungen) ein und hat sie widmungsgemäß zu verwenden.

Pflicht zur gesonderten Kontoführung

Wie schon kurz ausgeführt, wurden die diesbezüglichen gesetzlichen Re-

gelungen zum Nachteil der Wohnungseigentümer verändert.

Der Verwalter hat die

Rücklage

entweder

auf einem für jeden Woh-

nungseigentümer einsehbaren Eigenkonto der Eigentümergemein-