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ren. Sie soll damit auch eine Entscheidungshilfe für eventuelle Beschlüsse
der Eigentümergemeinschaft sein.
Die Vorausschau ist durch
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Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren
Stelle des Hauses (bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäu-
sern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen)
UND
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Übersendung an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts oder
eine andere bekannt gegebene inländische Zustellanschrift bekannt zu
geben.
Die Vorausschau muss so gestaltet sein, dass ein durchschnittlicher Woh-
nungseigentümer in der Lage ist, sich einen Überblick über Art und Um-
fang der im kommenden Jahr voraussichtlich anfallenden Bewirtschaf-
tungskosten zu verschaffen.
lnwieweit eine solche Vorausschau den Verwalter bei seinen Verwaltungs-
handlungen im nächsten Jahr bindet, wird von den Kommentatoren des
WEG unterschiedlich beantwortet. Klar ist, dass eine unwidersprochen
gebliebene Vorausschau noch nicht automatisch die Zustimmung der Ei-
gentümer zu den dort vorgesehenen Arbeiten bedeutet.
Pflicht zur Einholung von mehreren Angeboten
Für Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausge-
hen, und für größere Verbesserungsarbeiten hat der Verwalter jedenfalls
drei Angebote (von drei verschiedenen Firmen) einzuholen. Der Verwalter
soll ja für die Eigentümergemeinschaft nicht gleich mit dem teuersten An-
bieter den Vertrag schließen.
Darüber hinaus ist es durchaus sinnvoll, dem Verwalter mittels Weisung
der Eigentümergemeinschaft aufzutragen, bei allen Arbeiten über einer
bestimmten Auftragssumme (zB € 2.000,-) nicht nur mehrere Angebote
einzuholen, sondern die Vergabe der Aufträge erst nach Beschlussfas-
sung (Zustimmung) der Eigentümermehrheit durchzuführen. Für Verbes-
serungsarbeiten ist dies generell im Gesetz vorgesehen. Es ist – nicht nur
wenn kein Verwalter bestellt ist – durchaus sinnvoll, dass Wohnungsei-
gentümer selbst (weitere) Angebote einholen.