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AK-

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ren. Sie soll damit auch eine Entscheidungshilfe für eventuelle Beschlüsse

der Eigentümergemeinschaft sein.

Die Vorausschau ist durch

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Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren

Stelle des Hauses (bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäu-

sern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen)

UND

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Übersendung an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts oder

eine andere bekannt gegebene inländische Zustellanschrift bekannt zu

geben.

Die Vorausschau muss so gestaltet sein, dass ein durchschnittlicher Woh-

nungseigentümer in der Lage ist, sich einen Überblick über Art und Um-

fang der im kommenden Jahr voraussichtlich anfallenden Bewirtschaf-

tungskosten zu verschaffen.

lnwieweit eine solche Vorausschau den Verwalter bei seinen Verwaltungs-

handlungen im nächsten Jahr bindet, wird von den Kommentatoren des

WEG unterschiedlich beantwortet. Klar ist, dass eine unwidersprochen

gebliebene Vorausschau noch nicht automatisch die Zustimmung der Ei-

gentümer zu den dort vorgesehenen Arbeiten bedeutet.

Pflicht zur Einholung von mehreren Angeboten

Für Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausge-

hen, und für größere Verbesserungsarbeiten hat der Verwalter jedenfalls

drei Angebote (von drei verschiedenen Firmen) einzuholen. Der Verwalter

soll ja für die Eigentümergemeinschaft nicht gleich mit dem teuersten An-

bieter den Vertrag schließen.

Darüber hinaus ist es durchaus sinnvoll, dem Verwalter mittels Weisung

der Eigentümergemeinschaft aufzutragen, bei allen Arbeiten über einer

bestimmten Auftragssumme (zB € 2.000,-) nicht nur mehrere Angebote

einzuholen, sondern die Vergabe der Aufträge erst nach Beschlussfas-

sung (Zustimmung) der Eigentümermehrheit durchzuführen. Für Verbes-

serungsarbeiten ist dies generell im Gesetz vorgesehen. Es ist – nicht nur

wenn kein Verwalter bestellt ist – durchaus sinnvoll, dass Wohnungsei-

gentümer selbst (weitere) Angebote einholen.