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AK-
Infoservice
Die (Jahres-)Abrechnung
Legung der Abrechnung
Vom Verwalter ist eine
„ordentliche und richtige Abrechnung“
über al-
lein einem Kalenderjahr angefallenen Aufwendungen für die Liegenschaft
(auch über die Einnahmen sowie über die Rücklage) binnen sechs Mona-
ten nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu legen.
Die Abrechnungsperiode, also der Zeitraum über den eine Abrechnung zu
erstellen ist, ist in der Regel das
Kalenderjahr
; die Frist zur Rechnungsle-
gung endet daher am 30. Juni des folgenden Jahres. In seltenen Ausnah-
mefällen sind vom Kalenderjahr abweichende Abrechnungsperioden ver-
einbart. Die schriftliche Abrechnung muss jedem Wohnungseigentümer
an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts
oder eine andere von
ihm bekannt gegebene inländische Zustellanschrift zugesandt werden.
Die Rechnungslegungspflicht besteht gegenüber jedem Wohnungs- und
Miteigentümer, selbst wenn etwa ein Hausvertrauensmann oder Hausaus-
schuss die Abrechnung geprüft hat.
Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Rechnungslegung ver-
jährt in drei Jahren ab dem Ende der Abrechnungsfrist.
Damit ist mit
dem WEG 2002 eine ganz einschneidende Verschlechterung der Rechts-
lage eingetreten; früher konnte der Anspruch auf Rechnungslegung 30
Jahre lang geltend gemacht werden.
Die Rechtsprechung stellt an die Abrechnung hohe Anforderungen, im-
merhin geht es ja um das Geld der Wohnungseigentümer, dessen Verwen-
dung dabei nachzuweisen ist.
„Die Abrechnung soll den Wohnungseigentümern ausreichende Grundla-
gen liefern, die pflichtgemäße Erfüllung der mit der Verwaltung des ge-
meinsamen Eigentums verbundenen Aufgaben an Hand der verzeichne-
ten Einnahmen und Ausgaben unter Heranziehung der dazugehörigen
Belege nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.“
Damit dieser Zweck erreicht werden kann, müssen die Einnahme- und
Ausgabepositionen möglichst detailliert angegeben und aufgeschlüsselt
werden. Es muss konkret ausgewiesen werden,
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wofür und an wen Zahlungen geleistet wurden und