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AK-

Infoservice

Die (Jahres-)Abrechnung

Legung der Abrechnung

Vom Verwalter ist eine

„ordentliche und richtige Abrechnung“

über al-

lein einem Kalenderjahr angefallenen Aufwendungen für die Liegenschaft

(auch über die Einnahmen sowie über die Rücklage) binnen sechs Mona-

ten nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu legen.

Die Abrechnungsperiode, also der Zeitraum über den eine Abrechnung zu

erstellen ist, ist in der Regel das

Kalenderjahr

; die Frist zur Rechnungsle-

gung endet daher am 30. Juni des folgenden Jahres. In seltenen Ausnah-

mefällen sind vom Kalenderjahr abweichende Abrechnungsperioden ver-

einbart. Die schriftliche Abrechnung muss jedem Wohnungseigentümer

an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts

oder eine andere von

ihm bekannt gegebene inländische Zustellanschrift zugesandt werden.

Die Rechnungslegungspflicht besteht gegenüber jedem Wohnungs- und

Miteigentümer, selbst wenn etwa ein Hausvertrauensmann oder Hausaus-

schuss die Abrechnung geprüft hat.

Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Rechnungslegung ver-

jährt in drei Jahren ab dem Ende der Abrechnungsfrist.

Damit ist mit

dem WEG 2002 eine ganz einschneidende Verschlechterung der Rechts-

lage eingetreten; früher konnte der Anspruch auf Rechnungslegung 30

Jahre lang geltend gemacht werden.

Die Rechtsprechung stellt an die Abrechnung hohe Anforderungen, im-

merhin geht es ja um das Geld der Wohnungseigentümer, dessen Verwen-

dung dabei nachzuweisen ist.

„Die Abrechnung soll den Wohnungseigentümern ausreichende Grundla-

gen liefern, die pflichtgemäße Erfüllung der mit der Verwaltung des ge-

meinsamen Eigentums verbundenen Aufgaben an Hand der verzeichne-

ten Einnahmen und Ausgaben unter Heranziehung der dazugehörigen

Belege nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.“

Damit dieser Zweck erreicht werden kann, müssen die Einnahme- und

Ausgabepositionen möglichst detailliert angegeben und aufgeschlüsselt

werden. Es muss konkret ausgewiesen werden,

wofür und an wen Zahlungen geleistet wurden und