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AK-

Infoservice

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Weiters ist der

Verwalter verpflichtet

, dies

en Energieausweis jedem

Wohnungseigentümer auf Anfrage in Kopie zur Verfügung zu stellen

,

wenn der Wohnungseigentümer seine Wohnung etwa verkaufen oder ver-

mieten will. Die Kopierkosten hat der betreffende Wohnungseigentümer zu

tragen.

Seit dem 01.12.2012 gilt das neue Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012.

Es sieht vor, dass schon bei der Anbietung eines Gebäudes oder Nut-

zungsobjektes zum Kauf oder zur Miete in einem Druckwerk oder einem

elektronischen Medium (dazu gehört auch eine Website) der Heizwärme-

bedarf und der Gesamtenergieeffizienzfaktor anzugeben sind. Diese Ver-

pflichtung gilt sowohl für den Verkäufer oder Vermieter als auch für den

Immobilienmakler.

Der Energieausweis muss rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung

dem Käufer oder Bestandnehmer vorgelegt werden, sodass dieser ihn in

seine Überlegungen einbeziehen kann. lst es zum Vertragsabschluss ge-

kommen, so muss der Energieausweis binnen 14 Tagen nach Vertragsab-

schluss ausgehändigt werden oder in Kopieform dem Vertragspartner

übergeben werden.

Wird der Energieausweis rechtzeitig vorgelegt, so gelten die darin ange-

gebenen Energiekennzahlen als vereinbarte Eigenschaft mit der Rechts-

folge der Gewährleistung.

Wird der Energieausweis nicht rechtzeitig vorgelegt, ist er älter als 10

Jahre alt oder unvollständig, so gilt eine dem Alter und der Art des Gebäu-

des entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart mit der Rechts-

folge der Gewährleistung. Der Käufer oder Mieter kann die Aushändigung

im Klagsweg erzwingen oder selbst einen Energieausweis einholen und

Ersatz der angemessenen Kosten dafür verlangen. Dieses Recht ist mit 3

Jahren nach Vertragsabschluss befristet. Eine weitere Rechtsfolge der

nicht rechtzeitigen Vorlage des Energieausweises ist eine Verwaltungsü-

bertretung, welche mit einer Geldstrafe von bis zu € 1.450,- bestraft wer-

den kann.