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wieso – zwar nicht exakt im selben Jahr – ausgleichen. Sie weisen in den
entsprechenden Abrechnungen nur die von der Eigentümergemeinschaft
für ihre Umsätze mit den Wohnungseigentümern abzuführende Umsatz-
steuer aus. Andere Hausverwaltungen legen aber sehr wohl eine eigene
Umsatzsteuerjahresabrechnung, in der die von der Eigentümergemein-
schaft an ihre Vertragspartner bezahlten Umsatzsteuerbeträge als Ausga-
ben aufscheinen, die im Wege des Vorsteuerabzuges zurückerhaltenen
Beträge als Einnahmen, und die von der Eigentümergemeinschaft für ihre
Umsätze mit den Wohnungseigentümern abzuführende Umsatzsteuer
wiederum als Ausgabe.
Belegeinsicht
Jedem Wohnungseigentümer muss „in geeigneter Weise“
Einsicht in die
Belege
gewährt werden (zumindest in den Büroräumen der Verwaltung
muss die Einsichtnahme möglich sein). Bei Belegen auf Datenträgern ist
Einsicht in Ausdrucke der Belege zu gewähren. Die Belegsammlung muss
entsprechend übersichtlich geführt werden. Anhand der Belege muss
nachvollzogen werden können, ob die in der Abrechnung verzeichneten
Ausgaben in der verrechneten Höhe tatsächlich getätigt wurden. Wenn ein
Wohnungseigentümer dies verlangt, sind für ihn gegen Kostenersatz Ko-
pien (weitere Ausdrucke) der Belege anzufertigen.
Folgen der Abrechnung
Soweit von den Wohnungseigentümern nichts anderes vereinbart oder
beschlossen wird, ist ein sich aus der Abrechnung zu Gunsten eines Woh-
nungseigentümers ergebender Überschuss auf dessen künftige Voraus-
zahlungen auf die Aufwendungen für die Liegenschaft gut zu schreiben.
Ein
Überschuss
wird also einfach mit der(den) nächsten monatlichen
Vorauszahlung(en) gegenverrechnet und abgezogen.
Ergibt sich aus der Abrechnung ein
Fehlbetrag
zu Lasten eines Woh-
nungseigentümers, so hat dieser den Fehlbetrag innerhalb von zwei Mo-
naten ab der Rechnungslegung nachzuzahlen. Im Fall des Wechsels eines
Wohnungseigentümers ist derjenige zur Nachzahlung verpflichtet, der im
Zeitpunkt der Fälligkeit (also zwei Monate nach Rechnungslegung) Woh-
nungseigentümer ist.