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AK-

Infoservice

wieso – zwar nicht exakt im selben Jahr – ausgleichen. Sie weisen in den

entsprechenden Abrechnungen nur die von der Eigentümergemeinschaft

für ihre Umsätze mit den Wohnungseigentümern abzuführende Umsatz-

steuer aus. Andere Hausverwaltungen legen aber sehr wohl eine eigene

Umsatzsteuerjahresabrechnung, in der die von der Eigentümergemein-

schaft an ihre Vertragspartner bezahlten Umsatzsteuerbeträge als Ausga-

ben aufscheinen, die im Wege des Vorsteuerabzuges zurückerhaltenen

Beträge als Einnahmen, und die von der Eigentümergemeinschaft für ihre

Umsätze mit den Wohnungseigentümern abzuführende Umsatzsteuer

wiederum als Ausgabe.

Belegeinsicht

Jedem Wohnungseigentümer muss „in geeigneter Weise“

Einsicht in die

Belege

gewährt werden (zumindest in den Büroräumen der Verwaltung

muss die Einsichtnahme möglich sein). Bei Belegen auf Datenträgern ist

Einsicht in Ausdrucke der Belege zu gewähren. Die Belegsammlung muss

entsprechend übersichtlich geführt werden. Anhand der Belege muss

nachvollzogen werden können, ob die in der Abrechnung verzeichneten

Ausgaben in der verrechneten Höhe tatsächlich getätigt wurden. Wenn ein

Wohnungseigentümer dies verlangt, sind für ihn gegen Kostenersatz Ko-

pien (weitere Ausdrucke) der Belege anzufertigen.

Folgen der Abrechnung

Soweit von den Wohnungseigentümern nichts anderes vereinbart oder

beschlossen wird, ist ein sich aus der Abrechnung zu Gunsten eines Woh-

nungseigentümers ergebender Überschuss auf dessen künftige Voraus-

zahlungen auf die Aufwendungen für die Liegenschaft gut zu schreiben.

Ein

Überschuss

wird also einfach mit der(den) nächsten monatlichen

Vorauszahlung(en) gegenverrechnet und abgezogen.

Ergibt sich aus der Abrechnung ein

Fehlbetrag

zu Lasten eines Woh-

nungseigentümers, so hat dieser den Fehlbetrag innerhalb von zwei Mo-

naten ab der Rechnungslegung nachzuzahlen. Im Fall des Wechsels eines

Wohnungseigentümers ist derjenige zur Nachzahlung verpflichtet, der im

Zeitpunkt der Fälligkeit (also zwei Monate nach Rechnungslegung) Woh-

nungseigentümer ist.