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Wird der Verwaltungsvertrag durch Gerichtsbeschluss aufgehoben, hat
das Gericht die Herausgabe des Überschusses aus der Rücklage binnen
14 Tagen aufzutragen.
Obwohl es im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wurde, ist es im Fall der
Beendigung des Verwaltervertrages wohl auch unabdingbar notwendig,
den „Hausakt“, alle wesentlichen mit der Liegenschaft in Zusammenhang
stehenden Unterlagen (zB Versicherungspolizzen, alle laufenden Betreu-
ungs-, Wartungs- und Lieferverträge, etc.), an den neuen Verwalter oder
die Eigentümergemeinschaft zu übergeben.
Kündigung des Verwalters
Man unterscheidet nun die ordentliche Kündigung unter Einhaltung von
Fristen und Terminen und die außerordentliche Kündigung aus wichtigen
Gründen mit sofortiger Wirkung. Früher (im WEG 1975) hieß die außeror-
dentliche Kündigung „Abberufung“.
Damit eine Kündigung wirksam ist, muss ein gültiger Mehrheitsbeschluss
der Eigentümer vorliegen; danach muss die Eigentümergemeinschaft dem
Verwalter die Kündigung zustellen.
1. Ordentliche Kündigung des Verwaltungsvertrages unter Einhaltung
von Fristen und Terminen
Diese Kündigung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
a) Bei unbefristeten Verträgen mit dem Verwalter:
Bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verwaltungsverträgen kann
der Vertrag von der Eigentümergemeinschaft (Beschluss der Mehrheit
der Wohnungseigentümer) oder auch vom Verwalter unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende jeder Abrechnungsperi-
ode (in der Regel also zum Ende des Kalenderjahres, zum 31.12.) ge-
kündigt werden.
BEISPIEL:
Eine Eigentumswohnhausanlage wird am 05.03.2006 erstmalig bezo-
gen. Zum Verwalter wird die Hausverwaltung XY mit einem auf unbe-
stimmte Zeit geschlossenen Verwaltungsvertrag bestellt. Die Woh-
nungseigentümer wollen jedoch bald eine andere Hausverwaltung,