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Wird der Verwaltungsvertrag durch Gerichtsbeschluss aufgehoben, hat

das Gericht die Herausgabe des Überschusses aus der Rücklage binnen

14 Tagen aufzutragen.

Obwohl es im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wurde, ist es im Fall der

Beendigung des Verwaltervertrages wohl auch unabdingbar notwendig,

den „Hausakt“, alle wesentlichen mit der Liegenschaft in Zusammenhang

stehenden Unterlagen (zB Versicherungspolizzen, alle laufenden Betreu-

ungs-, Wartungs- und Lieferverträge, etc.), an den neuen Verwalter oder

die Eigentümergemeinschaft zu übergeben.

Kündigung des Verwalters

Man unterscheidet nun die ordentliche Kündigung unter Einhaltung von

Fristen und Terminen und die außerordentliche Kündigung aus wichtigen

Gründen mit sofortiger Wirkung. Früher (im WEG 1975) hieß die außeror-

dentliche Kündigung „Abberufung“.

Damit eine Kündigung wirksam ist, muss ein gültiger Mehrheitsbeschluss

der Eigentümer vorliegen; danach muss die Eigentümergemeinschaft dem

Verwalter die Kündigung zustellen.

1. Ordentliche Kündigung des Verwaltungsvertrages unter Einhaltung

von Fristen und Terminen

Diese Kündigung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

a) Bei unbefristeten Verträgen mit dem Verwalter:

Bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verwaltungsverträgen kann

der Vertrag von der Eigentümergemeinschaft (Beschluss der Mehrheit

der Wohnungseigentümer) oder auch vom Verwalter unter Einhaltung

einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende jeder Abrechnungsperi-

ode (in der Regel also zum Ende des Kalenderjahres, zum 31.12.) ge-

kündigt werden.

BEISPIEL:

Eine Eigentumswohnhausanlage wird am 05.03.2006 erstmalig bezo-

gen. Zum Verwalter wird die Hausverwaltung XY mit einem auf unbe-

stimmte Zeit geschlossenen Verwaltungsvertrag bestellt. Die Woh-

nungseigentümer wollen jedoch bald eine andere Hausverwaltung,