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berufen eine Eigentümerversammlung ein und beschließen am
24.09.2006 mit Mehrheit, die Hausverwaltung zum 31.12.2006 zu kün-
digen. Um die dreimonatige Kündigungsfrist zu wahren, muss die Kün-
digung dem Hausverwalter vor dem 01.10.2006 zugestellt werden.
b) Bei befristeten Verträgen mit dem Verwalter:
Wurde ein Verwalter auf befristete Zeit bestellt, endet der Verwaltungs-
vertrag prinzipiell durch Zeitablauf. Einer Kündigung bedarf es nicht!
BEISPIEL:
Eine Eigentumswohnhausanlage wird am 05.03.2006 erstmalig be-
zogen. Zum Verwalter wurde die Hausverwaltung XY mit einem bis
zum 31.12.2009 befristet geschlossenen Verwaltungsvertrag be-
stellt. Der Verwaltungsvertrag endet durch Zeitablauf am 31.12.2009,
einer ausdrücklichen Kündigung bedarf es nicht.
Trotzdem es einer Kündigung nicht bedarf, damit ein befristeter Verwal-
tungsvertrag endet, sollten die Wohnungseigentümer nicht untätig blei-
ben. Sie sollten sich rechtzeitig überlegen, wie es mit der Verwaltung der
Liegenschaft weitergeht. Zu klären wäre etwa, ob ein neuer Verwalter – zB
aus dem Kreis der Wohnungseigentümer bestellt werden soll. Man könnte
aber auch trotz bzw. nach der Einholung von Angeboten anderer Verwalter
dem bisherigen Verwalter – vielleicht zu geänderten Vertragsbedingungen
– erneut einen Vertrag anbieten.
Lassen die Wohnungseigentümer, trotzdem der vertragsgemäß verein-
barte Endtermin eintritt, den Verwalter einfach weiter arbeiten und setzt
auch der Verwalter seine Verwaltungstätigkeit nach dem Ablauf des ver-
einbarten Zeitraumes fort, wird der befristet abgeschlossene Verwaltungs-
vertrag stillschweigend verlängert. Der so verlängerte Verwaltervertrag gilt
dann als unbefristeter Vertrag. Er kann nach der allgemeinen Regel für
unbefristete Verwalterverträge – unter Einhaltung einer Frist von drei Mo-
naten zum Ende einer Abrechnungperiode – aufgekündigt werden.
BEISPIEL:
Eine Eigentumswohnhausanlage wird am 05.03.2004 erstmalig be-
zogen. Zum Verwalter wurde die Hausverwaltung XY mit einem bis
zum 31.12.2009 befristet geschlossenen Verwaltungsvertrag be-
stellt. Der Verwaltungsvertrag endet durch Zeitablauf am 31.12.2009,
einer ausdrücklichen Kündigung bedarf es nicht. Keiner der Woh-