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AK-

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berufen eine Eigentümerversammlung ein und beschließen am

24.09.2006 mit Mehrheit, die Hausverwaltung zum 31.12.2006 zu kün-

digen. Um die dreimonatige Kündigungsfrist zu wahren, muss die Kün-

digung dem Hausverwalter vor dem 01.10.2006 zugestellt werden.

b) Bei befristeten Verträgen mit dem Verwalter:

Wurde ein Verwalter auf befristete Zeit bestellt, endet der Verwaltungs-

vertrag prinzipiell durch Zeitablauf. Einer Kündigung bedarf es nicht!

BEISPIEL:

Eine Eigentumswohnhausanlage wird am 05.03.2006 erstmalig be-

zogen. Zum Verwalter wurde die Hausverwaltung XY mit einem bis

zum 31.12.2009 befristet geschlossenen Verwaltungsvertrag be-

stellt. Der Verwaltungsvertrag endet durch Zeitablauf am 31.12.2009,

einer ausdrücklichen Kündigung bedarf es nicht.

Trotzdem es einer Kündigung nicht bedarf, damit ein befristeter Verwal-

tungsvertrag endet, sollten die Wohnungseigentümer nicht untätig blei-

ben. Sie sollten sich rechtzeitig überlegen, wie es mit der Verwaltung der

Liegenschaft weitergeht. Zu klären wäre etwa, ob ein neuer Verwalter – zB

aus dem Kreis der Wohnungseigentümer bestellt werden soll. Man könnte

aber auch trotz bzw. nach der Einholung von Angeboten anderer Verwalter

dem bisherigen Verwalter – vielleicht zu geänderten Vertragsbedingungen

– erneut einen Vertrag anbieten.

Lassen die Wohnungseigentümer, trotzdem der vertragsgemäß verein-

barte Endtermin eintritt, den Verwalter einfach weiter arbeiten und setzt

auch der Verwalter seine Verwaltungstätigkeit nach dem Ablauf des ver-

einbarten Zeitraumes fort, wird der befristet abgeschlossene Verwaltungs-

vertrag stillschweigend verlängert. Der so verlängerte Verwaltervertrag gilt

dann als unbefristeter Vertrag. Er kann nach der allgemeinen Regel für

unbefristete Verwalterverträge – unter Einhaltung einer Frist von drei Mo-

naten zum Ende einer Abrechnungperiode – aufgekündigt werden.

BEISPIEL:

Eine Eigentumswohnhausanlage wird am 05.03.2004 erstmalig be-

zogen. Zum Verwalter wurde die Hausverwaltung XY mit einem bis

zum 31.12.2009 befristet geschlossenen Verwaltungsvertrag be-

stellt. Der Verwaltungsvertrag endet durch Zeitablauf am 31.12.2009,

einer ausdrücklichen Kündigung bedarf es nicht. Keiner der Woh-